Gesellschafter, die nicht selbst in die Geschäftsführung ihres Unternehmens mit eingebunden sind, haben das Bedürfnis Einblick in die Aktivitäten der Geschäftsleitung zu erhalten. § 51a GmbHG gewährt jeden Gesellschafter ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht in die Angelegenheiten und Unterlagen der Gesellschaft. Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts Das Auskunfts- und Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und ermöglicht die […]