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Bei Tod des Arbeitnehmers haben Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs

In seinem Urteil vom 22.01.2019 (Az: 9 AZR 45/16) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

 

Begründung:

Das Gericht führte in Urteilsbegründung aus, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, nach § 7 Abs. 4 BUrlG vom Arbeitgeber abzugelten ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 6.11.2018 – C-569/16 und C-570/16) berufen, welcher entschieden hatte, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat.

Dementsprechend wird dieser Vergütungsanspruch Teil des Nachlassvermögens.

 

Fazit:

Im vorliegenden Fall hatten die Erben einen Vergütungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Erblassers in Höhe von€ 6.000,–. Verstirbt ein Angehöriger noch während seiner beruflichen Tätigkeit, sollten dessen Erben dementsprechend überprüfen, ob gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitgeber noch ein entsprechender Ausgleichsanspruch besteht. Pflichtteilsberechtigte sollten ihrerseits in entsprechenden Fällen darauf drängen, Auskunft darüber zu erhalten, ob ein möglicher den Pflichtteilsanspruch erhöhender Ausgleichsanspruch besteht

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke

Festanstellung Anwalt/Anwältin (m/w/d) im Zivilrecht

Görtz Legal berät mittelständische und größere Unternehmen aus Industrie und Handel sowie vermögende Privatpersonen in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

In den Bereichen der Produkthaftung und Produktsicherheit teilen wir gerne unsere langjährigen Erfahrungen im gemeinsamen Austausch und bieten die Gelegenheit zur Zusammenarbeit in Beratungsprojekten oder Unternehmens-Workshops.

Wir freuen uns immer über die Kontaktaufnahme gleichermaßen engagierter und motivierter Kollegen/innen für einen ersten gemeinsamen Austausch.

Bitte wenden Sie sich gerne an uns.

Dominik Görtz
Rechtsanwalt

0711 / 365 917 10

goertz@goertz-legal.de