Görtz – Legal
DE
EN
Sprache:

10. März 2023 - erstellt von Dominik Görtz
Produktsicherheit: Produktkennzeichnungspflichten beim Inverkehrbringen eines elektrisch verstellbaren Sessels

1. Ein elektrisch verstellbarer Sessel (sog. Relaxsessel) darf nur mit einer dauerhaften CEKennzeichnung auf dem Sessel (eine Kennzeichnung auf dem Netzteil reicht nicht aus) sowie der Kennzeichnung mit den Herstellerangaben und unter Beifügung einer EG-Konformitätserklärung in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
2. Bei den Vorschriften des §§ 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Maschinenverordnung und des§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Produktsicherheitsgesetz a.F. handelt es sich um Marktverhaltensregeln.
3. Mit der Verletzung dieser Vorschriften geht eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern einher. Mit der CEKennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung wird gewährt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genügt. Diese dienen damit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz. Das Erfordernis der Herstellerangabe sichert eine dauerhafte Zuordnung des Produktes und damit einen Rückgriff auf den Hersteller. Die Verletzung dieser Vorschriften ist damit regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Landgericht Cottbus Az. 11 O 5/20 – Quelle: Juris AG

Kategorie(n): Tagged With: