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5. April 2026 - erstellt von Dominik Görtz
Produktsicherheit als Voraussetzung für den mangelfreien Einsatz von Bauprodukten

Bauproduktenverordnung (BauPVO): Anforderungen, Haftung und aktuelle Rechtslage

Die Einhaltung des Produktsicherheitsrechts für Bauprodukte – insbesondere der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie relevanter technischer Normen – ist eine zentrale Voraussetzung für die vertragsgemäße Verwendung von Bauleistungen.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, liegt regelmäßig ein rechtlicher Mangel vor, der erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Gewährleistung und Haftung bei Verstößen gegen die BauPVO

Verstoßen Bauprodukte gegen gesetzliche Vorschriften oder technische Normen, kann der Auftraggeber:
– Gewährleistungsansprüche geltend machen
– Vorschuss für erforderliche Sanierungskosten verlangen

Dies bestätigt das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.01.2023 (Az. I-22 U 300/21) und unterstreicht die hohe Relevanz normgerechter Bauprodukte für Unternehmen im Bauwesen.

OLG Düsseldorf: Zentrale Leitsätze für die Praxis

Das Urteil konkretisiert wichtige Anforderungen an Bauunternehmen und Hersteller:

1. Einhaltung aller einschlägigen Normen

Bei der Betonsanierung und Beschichtung – etwa in Kläranlagen – müssen eingesetzte Bauprodukte sämtliche einschlägigen Normen erfüllen.

Dies betrifft sowohl:
– Normen für Betonsanierung
– als auch Normen für Beschichtungssysteme

2. Zulassungspflicht für Bauprodukte

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie:
– über eine CE-Kennzeichnung verfügen oder
– eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen
Nicht zugelassene Produkte sind unzulässig und führen regelmäßig zu Mängelansprüchen.

3. Aufklärungspflicht bei unsicheren Baustoffen

Baustoffe ohne gesicherte Erkenntnisse zur Dauerhaftigkeit dürfen nur verwendet werden, wenn:
– der Auftraggeber klar und eindeutig über Risiken aufgeklärt wurde
Unterbleibt diese Aufklärung, drohen erhebliche Haftungsrisiken.

Neue EU-Bauproduktenverordnung ab 2026: Das ändert sich

– Die überarbeitete EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) tritt am 8. Januar 2026 vollständig in Kraft und bringt weitreichende Änderungen für die Bauwirtschaft.
– Digitalisierung durch den digitalen Produktpass

Ein wesentlicher Bestandteil ist der digitale Produktpass, der:
– Produktinformationen transparent zugänglich macht
– die Nachverfolgbarkeit verbessert
– die Digitalisierung der Bauprozesse vorantreibt

Erweiterte Nachhaltigkeitsanforderungen

Die neue BauPVO stärkt die Nachhaltigkeit durch:
– verpflichtende Lebenszyklusbewertungen
– erhöhte Anforderungen an umweltfreundliche Bauprodukte

Erweiterter Anwendungsbereich

Künftig erfasst die Verordnung auch:
– gebrauchte Bauprodukte
– 3D-gedruckte Baustoffe und Bauteile

Übergangsfristen für Unternehmen

Für bestehende harmonisierte technische Spezifikationen gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren.

Viele Herstellerpflichten greifen jedoch erst, wenn entsprechende Spezifikationen vorliegen – was in vielen Produktbereichen aktuell noch nicht der Fall ist.

Im Bereich bauchemischer Produkte wird dies voraussichtlich erst ab 2029 relevant.

Fazit: Normkonformität sichert Qualität und minimiert Haftungsrisiken

Die Einhaltung der Bauproduktenverordnung und technischer Normen ist für Bauunternehmen, Planer und Hersteller unerlässlich.

Nur durch den Einsatz zugelassener und geprüfter Bauprodukte lassen sich:
– rechtliche Risiken minimieren
– Gewährleistungsansprüche vermeiden
– und langfristige Bauqualität sicherstellen