Eine Erblasserin hatte Ihrer Schwester als Alleinerbin eine verwahrloste Wohnung hinterlassen. In Anbetracht dessen vermutete die Erbin, dass der Nachlass der Erblasserin insgesamt überschuldet ist und schlug ihr Erbe aus, ohne sich zuvor jedoch hinreichend über das tatsächliche Nachlassvermögen informiert zu haben. Eine im Anschluss an die Ausschlagung von Seiten des Nachlassgerichts eingesetzte Nachlasspflegerin stellt letztlich fest, dass eine Überschuldung des Nachlasses nicht gegeben ist. Hierauf fechtete die Schwester jedoch letztlich erfolglos die Erbausschlagung an.
Zwar kann die Anfechtung einer Erbausschlagung durchaus auf einen Irrtum im Zusammenhang mit der Überschuldung des Nachlasses gestützt werden, da die Überschuldung dessen eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt. Diesbezüglich ist eine Anfechtung jedoch ausgeschlossen, wenn derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, die Überschuldung des Nachlasses lediglich für möglich gehalten hat und sich hiervon bei der Entscheidung zur Ausschlagung hat leiten lassen. Erfolgt die Ausschlagung aus rein spekulativen Gründen stellt der hieraus folgende Irrtum einen bloßen Motivirrtum dar, der wiederum nicht zur Anfechtung der ursprünglichen Ausschlagungserklärung berechtigt.
Fazit:
Wer Erbe eines zumindest anfänglich undurchsichtigen Vermögens ist und fürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte sich innerhalb der 6 wöchigen Ausschlagungsfrist zumindest darum bemühen, konkretere Anhaltspunkte über die Zusammensetzung des Nachlasses und dessen mögliche Überschuldung zu erhalten. Kommt er trotz seiner Nachforschungen zu einer Fehlerhaften Einschätzung über den Bestand des Nachlasses, kann er diese Entscheidung wegen eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB anschließend anfechten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19-12.2018, Az.: I.3 Wx 140/18