In seinem Urteil vom 22.01.2019 (Az: 9 AZR 45/16) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.
Begründung:
Das Gericht führte in Urteilsbegründung aus, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, nach § 7 Abs. 4 BUrlG vom Arbeitgeber abzugelten ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 6.11.2018 – C-569/16 und C-570/16) berufen, welcher entschieden hatte, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat.
Dementsprechend wird dieser Vergütungsanspruch Teil des Nachlassvermögens.
Fazit:
Im vorliegenden Fall hatten die Erben einen Vergütungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Erblassers in Höhe von€ 6.000,–. Verstirbt ein Angehöriger noch während seiner beruflichen Tätigkeit, sollten dessen Erben dementsprechend überprüfen, ob gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitgeber noch ein entsprechender Ausgleichsanspruch besteht. Pflichtteilsberechtigte sollten ihrerseits in entsprechenden Fällen darauf drängen, Auskunft darüber zu erhalten, ob ein möglicher den Pflichtteilsanspruch erhöhender Ausgleichsanspruch besteht