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22. Februar 2019 - erstellt von Dominik Görtz
BGH Hinweisbeschluss: Abschalteinrichtung als Sachmangel

In einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 hat der BGH erstmals seine vorläufige Rechtsauffassung im VW Dieselabgasskandal mitgeteilt.

Bei einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, dürfte von einem Sachmangel auszugehen sein (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Der Sachmangel liegt in der Gefahr begründet, dass eine Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde ausgesprochen wird und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs https://www.bundesgerichtshof.de

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