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Auskunfts- und Einsichtsrechte des GmbH-Gesellschafters

Gesellschafter, die nicht selbst in die Geschäftsführung ihres Unternehmens mit eingebunden sind, haben das Bedürfnis Einblick in die Aktivitäten der Geschäftsleitung zu erhalten.

§ 51a GmbHG gewährt jeden Gesellschafter ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht in die Angelegenheiten und Unterlagen der Gesellschaft.

Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und ermöglicht die Einsicht in sämtliche Unterlagen. Unter das Recht zur Einsichtnahme fallen u. a. Verträge, Protokolle, Rechnungen, Jahresabschlüsse, Kundendaten, Buchhaltungsunterlagen, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführeranstellungs- und  Mitarbeiterverträge sowie interne wie auch externer Schriftverkehr.

Der Auskunftsanspruch ist sehr weit. Unter ihm werden alle vorbereitenden und ausführenden Maßnahmen der Geschäftsführer erfasst. Hierunter fallen auch Fragestellungen im Zusammenhang mit aktuellen Planungen, Forschung und Entwicklung, der Organisation, Kosten und Kalkulation sowie Personal- und Gehaltsstrukturen, Vergütungen (auch der Geschäftsführung), Nebentätigkeiten und gewährten und erhaltenen Vergünstigungen.

Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch ist gegenüber der Geschäftsführung geltend zu machen. Eine bestimmte Form ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Es genügt daher, wenn der Auskunftsanspruch mündlich erhoben wird. Aus Beweiszwecken gerade wenn der Auskunftsanspruch im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung erhoben wird, empfiehlt es sich aber, diesen schriftlich geltend zu machen.

Während das Einsichtsverlangen global erfolgen kann, muss ein Auskunftsanspruch zumindest dahingehend konkretisiert werden, dass die Geschäftsführung hierauf konkret antworten kann. Je allgemeiner die Frage gehalten ist, desto allgemeiner und damit unverbindlicher kann diese durch den Geschäftsführer beantwortet werden. Wer konkrete Antworten erwartet, sollte daher auch seine Fragestellung entsprechend konkretisieren.

Frist und Form der Auskunft

Die Auskunft ist gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG unverzüglich zu erteilen. Die genaue Frist bemisst sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der erbetenen Auskunft, der sonstigen Auslastung der Geschäftsführer sowie der Dringlichkeit der Beantwortung der gestellten Fragen.

Wie die Auskunft erteilt wird, steht im Ermessen des Geschäftsführers.  Werden komplexe Fragestellungen bzw. Auskünfte mündlich erteilt, so sind diese so zu erteilen, dass der Gesellschafter sich hierzu Notizen machen kann.

Dem Einsichtsverlangen ist in den Räumen der Gesellschaft nachzukommen. Der Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die erbetenen Unterlagen zugesandt oder anderweitig zur Einsichtnahme übermittelt werden. Im Rahmen der Einsichtnahme kann sich der Gesellschafter jedoch Notizen von den Unterlagen machen oder diese auf eigene Kosten kopieren.

Verweigerungsmöglichkeiten der Geschäftsführung

Gemäß § 51 Abs. 2 GmbHG dürfen die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

Eine entsprechende Besorgnis ist jedoch nur dann gegeben, wenn eine konkrete Gefahr für die GmbH durch die Auskunftserteilung gegeben ist. Hierbei ist ein von der Gesellschaft zu führender Nachweis der objektiven Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Tatsachen notwendig.

Darüber hinaus kann die Auskunft u.a. auch dann verweigert werden, wenn im Falle des Auskunftsbegehrens ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Gesellschafters gegeben ist. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Gesellschafter – ohne dass ein konkretes Informationsbedürfnis erkennbar ist – wiederholt von seinem Auskunftsrecht Gebrauch macht und hierdurch die Geschäftsführung zunehmend in Anspruch nimmt bzw. auslastet.

 

Axel Steiner
Rechtsanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht

 

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

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Görtz Legal berät mittelständische und größere Unternehmen aus Industrie und Handel sowie vermögende Privatpersonen in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

In den Bereichen der Produkthaftung und Produktsicherheit teilen wir gerne unsere langjährigen Erfahrungen im gemeinsamen Austausch und bieten die Gelegenheit zur Zusammenarbeit in Beratungsprojekten oder Unternehmens-Workshops.

Wir freuen uns immer über die Kontaktaufnahme gleichermaßen engagierter und motivierter Kollegen/innen für einen ersten gemeinsamen Austausch.

Bitte wenden Sie sich gerne an uns.

Dominik Görtz
Rechtsanwalt

0711 / 365 917 10

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