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23. Januar 2019 - erstellt von Dominik Görtz
Zur Einordnung der Darlehensforderung eines Unternehmens als Gesellschafterdarlehen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2018 (AZ: IX ZR 39/18) entschieden, dass die Darlehensforderung eines Unternehmens auch dann einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen sein kann, wenn der Darlehensgeber an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligt ist.

Gerichtliche Fragestellung:

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine Darlehensrückgewährung durch den Insolvenzverwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden kann, wenn das Darlehen an einen nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Darlehensgeber rückerstattet worden ist.

Begründung:

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Laut BGH werden von dieser Regelung werden auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt so das Gericht insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen.

Verbundene Unternehmen

Die Verbindung kann dabei „vertikal“ in der Weise bestehen, dass der Dritte an einer Gesellschafterin der Darlehensnehmerin beteiligt ist, die kann aber auch „horizontal“ so ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der das Darlehen annehmenden und der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt ist, und zwar an der letztgenannten in maßgeblicher Weiße.
Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidung des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.

Fazit:

Wer als Gesellschafter einer Gesellschaft ein Darlehen gewähren will, ohne den im Insolvenzfalle verschärften Regelungen des Gesellschafterdarlehens zu unterfallen, kann dies damit nicht dadurch tun, indem er eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschaltet.