Görtz – Legal
DE
EN
Sprache:

Zur Einordnung der Darlehensforderung eines Unternehmens als Gesellschafterdarlehen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2018 (AZ: IX ZR 39/18) entschieden, dass die Darlehensforderung eines Unternehmens auch dann einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen sein kann, wenn der Darlehensgeber an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligt ist.

Gerichtliche Fragestellung:

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine Darlehensrückgewährung durch den Insolvenzverwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden kann, wenn das Darlehen an einen nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Darlehensgeber rückerstattet worden ist.

Begründung:

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Laut BGH werden von dieser Regelung werden auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt so das Gericht insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen.

Verbundene Unternehmen

Die Verbindung kann dabei „vertikal“ in der Weise bestehen, dass der Dritte an einer Gesellschafterin der Darlehensnehmerin beteiligt ist, die kann aber auch „horizontal“ so ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der das Darlehen annehmenden und der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt ist, und zwar an der letztgenannten in maßgeblicher Weiße.
Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidung des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.

Fazit:

Wer als Gesellschafter einer Gesellschaft ein Darlehen gewähren will, ohne den im Insolvenzfalle verschärften Regelungen des Gesellschafterdarlehens zu unterfallen, kann dies damit nicht dadurch tun, indem er eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschaltet.

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke

Festanstellung Anwalt/Anwältin (m/w/d) im Zivilrecht

Görtz Legal berät mittelständische und größere Unternehmen aus Industrie und Handel sowie vermögende Privatpersonen in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

In den Bereichen der Produkthaftung und Produktsicherheit teilen wir gerne unsere langjährigen Erfahrungen im gemeinsamen Austausch und bieten die Gelegenheit zur Zusammenarbeit in Beratungsprojekten oder Unternehmens-Workshops.

Wir freuen uns immer über die Kontaktaufnahme gleichermaßen engagierter und motivierter Kollegen/innen für einen ersten gemeinsamen Austausch.

Bitte wenden Sie sich gerne an uns.

Dominik Görtz
Rechtsanwalt

0711 / 365 917 10

goertz@goertz-legal.de