Grundsätzlich steht dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht zu. Das Landesarbeitsgericht Hannover stellte kürzlich in seinem Urteil (Urteil v. 05.02.2018 Az. 8 Sa 831/17) klar, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB um ein dispositives Recht handelt, dessen vertragliche Abbedingung grundsätzlich möglich ist. […]