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BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16
Eine Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ändert nichts an Unwirksamkeit der Klausel bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem früheren Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 die Wirksamkeit einer formularvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter von der Übergabe einer renovierten Wohnung oder der Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung abhängig gemacht.
In seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung im Mietrecht bestätigt. Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass die formularmäßige Klausel auch dann unwirksam ist, wenn zwischen bisherigem Mieter und neuem Mieter eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach sich der neue Mieter verpflichtet die Schönheitsreparaturen für den bisherigen Mieter durchzuführen.
Diese Vereinbarung wirkt ausschließlich zwischen den beiden Mietern.
Nach dem Bundesgerichtshof bleibt es trotz einer solchen Vereinbarung bei der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den neuen Mieter.
Rechtsanwältin
Beate Rüdlin
Miet- & WEG-Recht