Görtz – Legal
DE
EN
Sprache:

Erbrecht: Auskunftsverlangen kann Pflichtteilsstrafklausel auslösen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 27.09.2018 (Az. 2 Wx 314/18) entschieden, dass ein Kind, dass nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert und in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht, die im von den Eltern errichteten Testament verankerte Pflichtteilsstrafklausel auslösen kann. Das hat zur Folge, dass das Kind seinen Erbenanspruch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verliert.

Sachverhalt:
Die Eheleute hatten sich im Rahmen eines sog. Berliner Testamentes wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter bestimmten sie, dass nach dem Tod des Längstlebenden alle Kinder das gesamte hinterlassene Vermögen zu gleichen Teilen erben.

Um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Erstversterbenden durch eines der Kinder zu verhindern, hatten die Eltern eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in das Testament mit aufgenommen. Dabei legten sie fest, dass sollte eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil verlangen, dieses auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt sein soll.

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter forderte eine der Töchter die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. Weiter verlangte Sie die Vorlage eines Wertgutachtens bzgl. der elterlichen Immobilie. Gleichzeitig bot die Tochter jedoch an, auf die Vorlage der angeforderten Unterlagen zu verzichten, sollte Ihr Vater ihr vorab einen Betrag von run 5.000 € zahlen. Dieser sollte wiederum auf ihr späteres Erbe angerechnet werden.

Der Vater zahlte daraufhin die geforderte Summe, schloss die Tochter jedoch von weiteren Erbansprüchen nach seinem Ableben aus.

Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass die Tochter durch ihr Verhalten die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist.

Begründung:
In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass es für die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werde nicht auf die Einschätzung der fordernden Tochter ankomme. Vielmehr komme es auf die Perspektive des Vaters an.

Mit der Pflichtteilsstafklausel wollten die Ehegatten sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt. Dieser sollte gerade nicht durch Ansprüche der Kinder geschmälert werden. Auch sollte sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde.

Die Geldforderung habe jedoch ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt. Der Vater hat für den Fall der Nichtzahlung der geforderten 5.000 € mit einer weiteren Inanspruchnahme durch seine Tochter rechnen müssen. Dieses Verhalten reicht aus, um den Erbanspruch nach dem Tod des Längerlebenden zu verwirken.

Axel Steiner
Rechtsanwalt
für Erbrecht

Online-Vortrag: 18.11.2025 – Aktuelles zur Produktsicherheit und Produkthaftung aus Unternehmersicht

Online-Vortrag: RA Görtz / IHK Karlsruhe am 18.11.2025 von 15.00-17.00 Uhr

Das europäische Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht ist spätestens seit Ende 2024 mit Geltung der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988/EU sowie Erlass der neuen Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853/EU aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Die aktuellen Entwicklungen der Regulatorik fordern von allen Wirtschaftsakteuren vielfältige Anstrengungen, um sichere Produkte in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen und damit verbundene Haftungsrisiken nach Zivilrecht, öffentlichem Marktaufsichtsrecht und Strafrecht für Ihr Unternehmen und die handelnden Personen, möglichst gering zu halten.

Produktsicherheit beginnt idealerweise zu Beginn der Entwicklungsphase in einem ständigen Zusammenspiel der jeweiligen Fachbereiche Ihres Unternehmens. Um hierzu zum einen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aber auch bestmögliche Ergebnisse erzielen zu können und in nicht zu 100 % vermeidbaren Produktsicherheitsfällen bestmöglich aufgestellt zu sein, ist das bestehende Compliance System zu überprüfen und zu einem vollwirksamen „Product Compliance Management Systems“ weiterzuentwickeln.

Der Fachvortrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Produktsicherheitsrecht wie auch den neuen Produkthaftungsregelungen aus Unternehmersicht mit Praxisbespielen und praktischen Handlungsempfehlungen.

Anmeldungen bitte gerne unter:
https://veranstaltungen.karlsruhe.ihk.de/b?p=produktsicherherheitprodukthaftung

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke