Produkthaftung – Kartellrecht – Internationales Wirtschaftsrecht
Die EU-Kommission hat gegen vier Elektronikhersteller Bußgelder i. H. v. insgesamt 111 Mio. verhängt, die Online-Einzelhändlern Fest- oder Mindestpreise für den Verkauf ihrer Produkte vorgegeben hatten.
Die Elektronikhersteller hatten vertikale Preisbeschränkungen in Form von Fest- oder Mindestpreisbindungen vorgenommen, mit welchen sie die Möglichkeiten der Online-Händler beschränkten, die Einzelhandelspreise für Verbraucher-Elektronikprodukte nach freiem Ermessen festzulegen. Händler, die sich nicht an die von den Herstellern vorgegebenen Preise hielten, sahen sich u. a. mit einem Belieferungsstopp und anderen Sanktionen der Hersteller konfrontiert.
Hierbei verwendeten die Hersteller Überwachungssoftware, mit deren Hilfe sie die Verkaufspreisbildung im Online-Handel verfolgen und bei festgestellten Preissenkungen rasch eingreifen konnten.
Die Beschränkungen wirkten sich nach den Feststellungen der EU-Kommission nicht nur vertikal auf die von den Preisbindungen unmittelbar betroffenen Online-Händler, sondern auch horizontal auf weitere Händler aus. Dieim Online-Geschäft eingesetzten Preisalgorithmenführen nämlich automatisch dazu, dass auch die Verkaufspreise anderer Händler automatisch angepasst werden.
Internationales Wirtschaftsrecht
Nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Praxis
Aufhorchen lässt die Entscheidung deshalb, weil die EU-Kommission die negativen Auswirkungen des Einsatzes von Algorithmen auf das Preisgefüge im Online-Handel zur Begründung heranzieht. Je nachdem, welcher Zweck mit dem Einsatz von Preis-Algorithmen verknüpft ist und welche Verhaltensweisen ihrer Verwendung zu Grunde liegen, kann aus dem Einsatz einer solchen Software ein Kartellverstoß resultieren.
Es ist hier stets unbedingt darauf zu achten, dass keine Abstimmung mit Wettbewerbern über den Einsatz der Software erfolgt. Aber auch ohne eine solche Abstimmung kann der Softwareeinsatz, wie die Entscheidung der EU-Kommission zeigt – kartellrechtswidrig sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Preisüberwachungssoftware dazu eingesetzt wird, Druck auf die nachgelagerte Marktstufe auszuüben.
Anwaltskanzlei für Produkthaftung & Internationales Wirtschaftsrecht
Stuttgart & Heilbronn