Ein Händler ist nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort eines CE-Prüfkennzeichens auf einem von ihm zum Verkauf angebotenen Produkt zu kontrollieren, so dass er auch bei einer fehlerhaften Produktkennzeichnung keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt ist. Eine in der Art und Weise lediglich formell fehlerhafte CE-Kennzeichnung bei einem tatsächlich geprüften und verkehrsfähigen Produkt stellt keinen Fehler dar, der eine Inverkehrbringung als unzulässige geschäftliche Handlung erscheinen lässt und damit zu einem Vertriebsverbot führt.
OLG Köln Urteil v. 28.07.2017 I-6 U 193/16, 6 U 193/16
Produkthaftung, Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung