OLG Frankfurt Urteil v. 12.07.2018 Az.: 11 U 96/14 (Kart)
Ein im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystem enthaltenes Verbot, bei Vertrieb der Vertragsprodukte im Internet nach außen erkennbar Dritte (Verkaufsplattformen) einzuschalten, stellt keine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 330/2010 (VertikalGVO) dar, wenn der Hersteller gleichzeitig die Nutzung von Suchmaschinen/Preisvergleichsseiten zulässt.
Die auf der Grundlage dieses Vertragswerkes von allen Händlern der Klägerin einheitlich eingegangenen Verpflichtungen, die Waren der Klägerin nur unter bestimmten festgelegten Bedingungen weiter zu vertreiben, führen zwangsläufig zu einer Beeinflussung des Wettbewerbs im Binnenmarkt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es legitime Bedürfnisse geben kann, die eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zu Gunsten anderer Wettbewerbsfaktoren rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, die dieser auch im Vorlageverfahren bekräftigt hat, stellen deshalb selektive Vertriebsvereinbarungen dann einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs dar, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen