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Das Ehegattenerbrecht im Scheidungsverfahren

Verstirbt ein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens sind Streitigkeiten über das Erbe unter den Angehörigen über die Erbberechtigung des überlebenden „Noch-“Ehepartners vorprogrammiert.

Sachverhalt:
So auch in dem, dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.09.2018 (Az.: 3 W 71/18) zu Grunde liegenden Sachverhaltes. In diesem Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichtet, in welchem sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten.

Wenig später trennte sich das Ehepaar und die Ehefrau reichte die Scheidung ein, welcher der Ehemann zustimmte. Während des Scheidungsverfahrens hatten sich die Eheleute jedoch darauf geeinigt, nochmals zu prüfen, ob die Ehe nicht doch fortgeführt werden könnte. Währenddessen verstarb der Ehemann.

Nach der Trennung von seiner Frau und damit während des Scheidungsverfahrens hatte der Ehemann ein neuerliches Testament errichtet in welchem er seine Tochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Nach dessen Ableben stritten die Ehefrau und die Tochter darum, wer nunmehr Alleinerbe des Verstorbenen geworden ist.

Rechtslage:
Gemäß § 2077 Abs. 1 BGB gilt, dass ein Testament, durch das der Erblasser seinen Ehepartner bedacht hat unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es dabei gleich, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Diese Voraussetzungen sind i.d.R. immer dann gegeben, wenn wie im vorliegenden Fall beide Eheleute der Scheidung zugestimmt haben und zwar selbst dann, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen und die Ehe rechtswirksam geschieden wurde.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg führt auch die Verständigung der Eheleute auf ein Mediationsverfahren zum möglichen Erhalt der Ehe nicht dazu, dass eine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung wieder entfällt und damit das Testament bzw. das Ehegattenerbrecht wieder erstarkt. Anders wäre dies nur dann zu sehen, wenn die Eheleute neuerlich erklärt hätten, dass die Ehe doch bestand haben solle.

Anders kann dies dann sein, wenn zwar der Scheidungsantrag bereits gestellt wurde, der andere Ehepartner aber verstirbt, noch bevor er der Scheindung im Rahmen des Verfahrens zugestimmt hat (vgl. OLG Köln vom 12. September 2011 – AZ: 3 Wx 179). In einem solchen Fall kann das Ehegattenerbrecht mit der Konsequenz fortgelten, dass der Ehegatte trotz Scheidungsantrages Alleinerbe des Erblassers wird.

Fazit:
Demjenigen, der mit seinem Ehegatten in Scheidung lebt muss daher empfohlen werden, sich über die erbrechtlichen Konsequenzen des laufenden Scheidungsverfahrens entsprechend zu informieren, damit ein möglicher Erbanspruch des Expartners ausgeschlossen werden kann.

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