Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. BGH 2. Zivilsenat, 16.07.2024, II ZR 100/23 Kanzlei für Gesellschaftsrecht – Görtz Legal in Stuttgart (goertz-legal.de)