- Bei einem mit einem Autopiloten ausgestatteten Neuwagen liegt ein Kaufmangel vor, der einen Rücktritt vom Vertrag begründet, wenn der Autopilot sowohl keine Schilder als auch keine Hindernisse auf der Autobahn und im Stadtverkehr erkennt, bei nicht relevanten Hindernissen unnötig abbremst und Verschmälerungen nicht wahrnimmt.
- Auch wenn die Autopilot-Funktion für den Stadtverkehr nach dem Betriebshandbuch nicht vorgesehen ist, kann einem durchschnittlichen Nutzer nicht zugemutet werden, bei wechselnden Fahrten Autobahn / Außerortsverkehr / Stadtverkehr wiederholt den Autopiloten oder zugehörige Funktionen „händisch“ über das Zentraldisplay zu deaktivieren.
Bleibt hingegen der Autopilot durchgehend aktiviert, stellt dies eine erhebliche Gefährdung insbesondere im innerstädtischen Verkehr für den Fahrer und den nachfolgenden Verkehr dar. Plötzliche unnötige Bremsmanöver des Fahrzeugs in einer Situation, in der Menschen entweder gar nicht oder nur leicht bremsen würden, stellen angesichts des dichten innerstädtischen Verkehrs eine massive Gefährdung dar, da es durch ein derartiges Verhalten schnell zu Auffahrunfällen kommt.
Landgericht München Az. 4 O 3834/19 – Quelle Juris AG