Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache gegen Kautionsrückzahlungsanspruch
In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Vermieter nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses auch dann noch gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters mit Schadensersatzansprüchen aufgrund Beschädigung des Mietobjekts aufrechnen können, wenn sie erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB die ihnen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis ausüben und von dem Mieter statt Beseitigung der von ihm verursachten Schäden Schadensersatz in Geld fordern.
Bundesgerichtshofs vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 184/23
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