- 1. Als Hersteller im Sinne von § 6 i.V.m. § 2 Nr. 15 ProdSG gilt, wer bei einem Verbraucherprodukt die einzige Firma anbringt.
- 2. Der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukts hat seinen Namen und seine Kontaktanschrift gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt und nicht nur auf der Umverpackung anzubringen.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 13.02.2024, 6 W 5/24