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14. Oktober 2022 - erstellt von Dominik Görtz
Erbenstreit – Nutzungsentschädigung für Nachlassimmobilie

Häufig entsteht Streit in einer Erbengemeinschaft darüber, wie und von wem eine im Nachlass befindliche Wohnung /ein im Nachlass befindliches Haus genutzt werden darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Erben die Immobilie schon vor dem Erbfall über Jahre hinweg oftmals unentgeltlich oder nur zu einer geringen Miete genutzt hat und deren Nutzung auch nach dem Tod des Erblassers fortsetzt, ohne sich hierüber mit den weiteren Erben abzustimmen bzw. eine Miete / ein Nutzungsentgelt hierfür an diese zu entrichten.

Für den Erben, der die Immobilie bisher kostenlos genutzt hat, ist es oftmals selbstverständlich, diese entsprechend weiter zu nutzen, während die verbleibenden Erben dies nicht akzeptieren und für die Nutzung der nunmehr auch in ihrem Eigentum befindlichen Wohnung /des nunmehr auch in ihrem Eigentum befindlichen Hauses entschädigt werden möchten.

Über die Frage, ob und wenn ja, ab wann und in welcher Höhe der die Immobilie nutzende Erbe eine Miete bzw. Nutzungsentschädigung zu entrichten hat, haben häufig die Gerichte zu entscheiden. Dabei gilt es zu beachten, dass mit dem Anfall der Erbschaft die Erben gemeinsam eine Erbengemeinschaft in Form einer Gesamthandsgemeinschaft bilden, welche vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an auf deren Auseinandersetzung angelegt ist, welche wiederum von jedem Erben jederzeit verlangt und betrieben werden kann. Bis das Nachlassvermögen jedoch unter den Erben aufgeteilt und damit die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist, müssen die Erben den Nachlass verwalten, wozu auch die Verwaltung der in diesem befindlichen und von einem Erben genutzten Immobilie gehört.

Gerade im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung sind dabei einige Besonderheiten zu berücksichtigen

  1. Eine Nutzungsentschädigung /Miete kann immer erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem die verlangenden Miterben entweder ihr eigenes Gebrauchsrecht geltend machen oder eine Nutzungsentschädigung verlangen bzw. verlangt haben.
  2. Die Erbengemeinschaft kann von dem die Immobilie nutzenden Erben eine Entschädigung verlangen, wobei dies zunächst einen entsprechenden Beschluss in der Erbengemeinschaft voraussetzt. Bei einer solchen Beschlussfassung ist der die Immobilie nutzende Erbe selbst nicht stimmberechtigt. Er kann somit einen entsprechenden Beschluss nicht verhindern.
  3. Wenn der die Nutzungsentschädigung verlangende Miterbe einen entsprechenden Beschluss nicht herbeiführen kann, kann dieser gegenüber den weiteren Erben gem. der Regelung des § 745 Abs.2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Nachlassimmobilien zu verlangen.
  4. Soweit der begehrende Miterbe auch auf diesem Wege keine entsprechende Vereinbarung erreichen kann, muss er gegen die sich verweigernden Miterben eine Klage auf Einwilligung zur Zustimmung zu einer Nutzungsentschädigung bzw. Zahlung einer solchen an die Erbengemeinschaft erheben.
  5. Maßgebliches Entscheidungskriterium dafür ob die Klage begründet und damit erfolgreich ist, ist, ob die begehrte Änderung im Interesse aller Miterben einem billigen Ermessen entspricht.

 

 

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