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Seit dem 17.08.2015 können im Ausland lebende Deutsche anhand der EU-Erbrechtsverordnung dem Erbrecht ihrer „Wahlheimat“ im EU-Ausland unterfallen. Die EU-ErbVO ist ein weiterer Schritt zur Harmonisierung des internationalen Erb- und Familienrechts.

Wer bisher davon ausging, die bewährte gesetzliche Erbfolge des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei für seinen Fall genau richtig und man bedürfe keines Testamentes, kann seinen Erben ein böses Erwachen bescheren.

Viele erbrechtliche Regelungen – z. B. in Spanien, Frankreich oder Italien – unterscheiden sich fundamental von denen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Auch vermeintlich geregelte Erbfälle müssen nun neu durchdacht werden:

  • So ist in vielen Rechtskreisen ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten nicht zulässig. Übergangsregelungen bewahren nur noch kurze Zeit vor der Unwirksamkeit und ihren Folgen.
  • Grundlegen Unterschiede im Pflichtteilsrecht der EU-Länder können ursprünglich wirksame Testamentsregelungen ins Leere laufen lassen.
  • Völlig neue Problemkonstellationen bei der Nachlassplanung und -abwicklung durch unbekannte dingliche Rechtsinstitute, die zukünftig anerkannt werden müssen.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei, die neuen Rahmenbedingungen und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der EU-ErbVO zu nutzen.

Was verbirgt sich hinter der EU-Erbrechtsverordnung?

Die Verordnung legt insbesondere fest, welches nationale materielle Erbrecht auf Sterbefälle ab dem 17.08.2015 angewandt wird und welche Behörden und Gerichte zuständig sind.

Die EU-ErbVO stellt kein einheitliches EU-Erbrecht dar. D. h., dass jeder EU-Mitgliedsstaat weiterhin selbst bestimmt, unter welchen Voraussetzungen jemand Erbe wird bzw. wie hoch etwaige Pflichtteilsansprüche sind.

Ebenfalls vereinheitlicht die EU-ErbVO nicht die Erbschaftsteuer. Dies hat zur Folge, dass auch künftig jedes Land selbst die Frage beantwortet, ob es eine Erbschaftsteuer erhebt, so dass Doppelbesteuerungen nach wie vor möglich sind.

Darüber hinaus regelt die EU-ErbVO nunmehr auch die grenzüberschreitende Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen sowie das europäische Nachlasszeugnis neu.

Welches Erbrecht ist bei Auslandsbezug anwendbar?

Für einen Deutschen mit Wohnsitz in Italien war die Sache bislang relativ einfach. Beide Länder knüpfen für die Anwendung des nationalen Erbrechts an die Staatsangehörigkeit an. Bei anderen europäischen Ländern, die an das Wohnsitzprinzip anknüpfen, war es schwieriger bis hin zu divergierenden Entscheidungen der jeweiligen nationalen Gerichte. Noch komplexer wurde es, wenn Länder beteiligt waren, wie zum Beispiel Frankreich und Großbritannien, die für in ihrem Land gelegene Immobilien prinzipiell die Anwendung des innerstaatlichen Erbrechts beanspruchten, wodurch es zu einer Nachlassspaltung und der Anwendung unterschiedlicher nationaler Erbrechtsordnungen kam.

Diese Rechtsspaltung wird es künftig im Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr geben. Nunmehr ist eine nationale Rechtsordnung allein und einheitlich für jeden Erbfall anwendbar.

Die EU-ErbVO regelt kein einheitliches, europaweit gleiches Erbrecht. Sie bestimmt lediglich welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Dabei knüpft die EU-ErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Ablebens an.

  • Seit dem 17.08.2015 bestimmen Gerichte und andere dafür zuständige Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU nach der EU-ErbVO, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
  • Nach der EU-ErbVO richtet sich die Anwendung des nationalen Erbrechts nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers

Welche Besonderheiten gibt es für Unternehmer?

Das anwendbare Erbrecht sollte sorgfältig auf das zu Grunde liegende Gesellschaftsrecht abgestimmt werden. Die Grundlagen hierfür können und sollten schon in den Gesellschaftsverträgen gelegt und im Testament oder Erbvertrag abgerundet werden. Der Unternehmer kann in Gesellschaftsverträgen zum Beispiel Nachfolgeklauseln vereinbaren, die er in Einklang zu seinem Testament bringt.

Unternehmer sollten in diesem Zusammenhang ihre Regelungen zudem mit einem eventuell geschlossenen Ehevertrag abstimmen. Die Fragen des Güterrechts werden durch die EU-ErbVO nicht geregelt.

Besonderen Beratungsbedarf haben Unternehmer, deren gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Staat liegt als die Unternehmensbeteiligung, die geschäftlich und privat international agieren bzw. sich oft im Ausland aufhalten.

Befindet sich ein Erblasser regelmäßig längere Zeit im Ausland sollte man im Testament darstellen, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland hat.

Wo befindet sich der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers?

Die EU-ErbVO enthält keine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet nicht unbedingt Wohnsitz.
  • Bei Altersdemenz, ist die Begründung eines Wohnsitzes infolge möglicherweise fehlender Geschäftsfähigkeit nicht ohne weiteres möglich.
  • In der Regel wird der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort sein, an dem der Betreffende faktisch und nicht nur vorübergehend wohnt.

Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.

Der gewöhnliche Aufenthalt wird im Ergebnis auf Grund einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod vorzunehmen sein.

Zuständig für die Beurteilung, welches der gewöhnliche Aufenthalt ist, sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wird über den gewöhnlichen Aufenthalt gestritten, entscheidet darüber das Gericht in dem Land, bei welchem die Frage zuerst anhängig gemacht wird.

Wer seinen Hinterbliebenen Zweifelsfragen ersparen möchte, die sich aus der Anwendung ausländischen Erbrechts ergeben können, der sollte aktiv werden und seien letzten Willen um eine Rechtswahlklausel erweitern.

Ist eine Rechtswahl möglich?

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dennoch möchte, dass das Erbrecht des Staates angewendet wird, dem er angehört (Heimatrecht), kann dies durch Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen.

Mehrstaatler können das Recht jedes Landes bestimmen, dem sie angehören. Nicht möglich ist es jedoch, die Anwendung des Rechts eines Staates zu bestimmen, dem der Erblasser nicht angehört.

Die Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Andere Länder, andere Erbschafts-Sitten

Hat ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Erbrechte miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch, wenn ein EU-Ausländer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Es darf nicht verkannt werden, dass ausländische Erbrechtsordnungen, die das deutsche Erbrecht nicht kennt. Je nach dem was man primär regeln möchte, kann das eine oder andere Erbrecht vorteilhafter sein.

  1. So ist es in Spanien und Frankreich möglich, dass eine Erbschaft komplett den gemeinsamen Kindern zufällt und der Ehepartner lediglich ein Nutzungsrecht an der zuletzt gemeinsam benutzten Wohnung erhält.
  2. Frankreich kennt weder den Erbvertrag noch das gemeinschaftliche Testament.
  3. In Schweden ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte Alleinerbe und die Kinder sind von der Erbschaft ausgeschlossen.

In Deutschland ist etwa die sog. Dauertestamentsvollstreckung möglich, die in vielen anderen EU-Ländern oftmals auf ein Jahr mit einjähriger Verlängerungsoption beschränkt wird.

  1. In Frankreich wird dem Testamentsvollstrecker grds. nur die Befugnis zur Verwertung von beweglichem Nachlassvermögen eingeräumt. Die Befugnis zur Verwertung unbeweglichen Vermögens kann nur dann eingeräumt werden, wenn keine pflichtteilsberechtigten Erben vorhanden sind.
  2. Ebenfalls unterscheiden sich die Höhe der Pflichtteilsansprüche je nach Rechtsordnung voneinander.

Wie groß diese Vorteile sein können, zeigt der Blick auf die innerhalb der EU geltenden, höchst unterschiedlichen Pflichtteilsregelungen.

a) Pflichtteilsrecht in Deutschland
Im deutschen Recht entspricht der Pflichtteilsanspruch der Hälfte (1/2) der gesetzlichen Erbquote. Bei einem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepaar mit zwei Kindern hat der Ehepartner damit einen Pflichtteilsanspruch von 25%, jedes der Kinder einen solchen von 12,5%, jeweils gemessen am.

b) Pflichtteilsrecht in Frankreich
Dem überlebenden Ehegatten steht nach französischem Recht bei Vorhandensein von Abkömmlingen überhaupt kein Pflichtteilsanspruch zu. Der Ehegatte kann bis auf ein einjähriges Wohnrecht an einer gemeinsam genutzten, zum Nachlas gehörenden Ehewohnung und einem etwaigen Unterhaltsanspruch bei Bedürftigkeit komplett von erbrechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen werden.

Das Pflichtteilsrecht in Frankreich ist ein sog. Noterbenrecht der Kinder, durch das der Pflichtteilsberechtigte seine Einsetzung als Miterbe zu Lasten der eingesetzten Erben erzwingen kann. Die in Frankreich geltenden Pflichtteilsquoten sind abhängig von der Anzahl der Abkömmlinge. Ein Kind alleine hat danach einen Pflichtteilsanspruch von 1/2 am gesamten Nachlass, zwei Kindern gemeinsam einen solchen von 2/3 und drei Kindern einen solchen von 3/4.

c) Pflichtteilsrecht in Spanien
Auch das spanische Erbrecht räumt den Pflichtteilsberechtigten im Gegensatz zum deutschen Pflichtteilsrecht eine wesentlich stärkere Stellung ein. Nach spanischem Recht erhält der Pflichtteilsberechtigte einen bestimmten Mindestanteil an der Erbschaft. Im Gegenteil zum deutschen Pflichtteilsrecht begründet das spanische Recht damit nicht nur einen finanziellen Ausgleichsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Beteiligung an der Erbmasse selbst, was wiederum dazu führt, dass sich die vom Erblasser bestimmten Erben mit dem Pflichtteilsberechtigten ggf. streitig auseinandersetzen müssen.

Nach spanischem Erbrecht beträgt der Pflichtteil der Kinder und Abkömmlinge grds. 2/3 des gesamten Nachlasses. In einzelnen autonomen Gebieten Spaniens gibt es hiervon abweichende Regelungen.

d) Pflichtteilsrecht in Österreich
Das österreichische Pflichtteilsrecht ist dem deutschen ähnlich. So bemisst sich die Pflichtteilsquote in Österreich ebenfalls wie in Deutschland an der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch von Nachkommen und Ehepartnern des Verstorbenen entspricht 1/2 der gesetzlichen Erbquote, der von Vorfahren 1/3.

Die Pflichtteilsquote des Ehepartners entspricht in Österreich damit 1/6 am Gesamtnachlass, die der Kinder insgesamt 1/3.

Welche Form muss für die Verfügung von Todes wegen beachtet werden?

Ausreichend für die Form ist nach der EU-ErbVO, wenn die Verfügung das Recht des Staates beachtet, in dem die Verfügung erstellt wird.

Wie stelle ich die Anwendung des deutschen Erbrechts sicher?

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann ohne weiteres die Geltung deutschen Erbrechts bestimmen.

  • In einem einfachen Testament kann festgelegt werden, dass für die Nachlassverteilung die Staatsangehörigkeit maßgeblich sein soll.
  • Der Erblasser muss dies unbedingt in einem formgültigen, handgeschriebenen und unterschriebenen Testament tun.
  • Ausreichend für die Form ist nach der EU-ErbVO, wenn die Verfügung das Recht des Staates beachtet, in dem die Verfügung erstellt wird.

Was ist bei gemeinschaftlichen Testamenten zu beachten?

Wechselseitige Verfügungen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die nach deutschem Recht als gemeinschaftliches Testament einzuordnen sind, sind nach der EU-ErbVO wohl als Erbvertrag zu qualifizieren.

Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen. Entsprechendes gilt etwa auch nach italienischem und rumänischem Recht.

Gemeinschaftliche Testamente, die nach der Ortsform (z. B. in Deutschland) gültig errichtet worden sind, werden nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961, dem auch Frankreich beigetreten ist, als formwirksam anerkannt. Dies heißt aber nicht, dass die darin enthaltenen Regelungen, wie etwa die damit verbundenen Bindungswirkungen nach französischem Recht ebenfalls anzuerkennen sind.

Ein Großteil der im Ausland lebenden Rentner hat vor einem deutschen Notar ein sog. Berliner Testament errichtet. Hierin setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder zu Nacherben. Diese Regelung kennen andere Länder nicht und wird in vielen anderen europäischen Staaten nicht akzeptiert. So wird beispielsweise in Frankreich wie auch in Spanien die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht anerkannt, die es dem überlebenden Ehegatten verwehrt, das Testament nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten zu Lasten der Nachkömmlinge noch abzuändern. Folge dessen ist, dass ein solches formwirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament im Ergebnis als Erbvertrag oder als zwei gesonderte letztwillige Verfügungen beurteilt wird, von denen jede einzelne jederzeit widerrufen werden kann.

Letzteres hätte zur Konsequenz, dass die Ehegatten eines deutsch-französischen Ehepaares in der Rechtswahl für sich jeweils auf ihr Heimatrecht beschränkt wären, so dass der in Deutschland lebende französische Ehegatte zwar das französische Erbrecht wählen könnte, nicht aber der ebenfalls in Deutschland lebende deutsche Ehegatte.

Versteht man das formwirksam nach deutschem Recht abgeschlossene gemeinschaftliche Testament dagegen als Erbvertrag, so dass hierfür die wechselseitige Bindungswirkung gilt, so kann der deutsche Ehegatte zusammen mit seinem französischen Ehegatten eine einheitliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen und alternativ zu Gunsten des französischen Rechts treffen.

Welche Bereiche werden in der EU-ErbVO nicht geregelt?

Die EU-ErbVO regelt nicht:

  • Fragen des Güterrechts
    Findet ausländisches Erbrecht Anwendung, z. B. das französische Recht, kann dies zur Folge haben, dass dem Ehegatten trotz Zugewinngemeinschaft die nach deutschem Recht zugestandene Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils um ¼ versagt bleibt.
  • Unentgeltliche, lebzeitige Zuwendungen
  • Verträge zu Gunsten Dritter

Ersetzt das europäische Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein?

Neu eingeführt wird mit der EU-ErbVO das europäische Nachlasszeugnis. Dieses soll zukünftig den Nachweis der Rechtsstellung der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwaltern im Ausland erleichtern. Es ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lasen.

Mit dem europäischen Nachlasszeugnis können Erben und Testamentsvollstrecker zusätzlich ihre Rechtsstellung nachweisen. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entfällt damit künftig die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Im Ausland besteht teilweise eine Registrierungspflicht ausländischer Testamente, so etwa in Frankreich bei der Finanzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Frage der Registrierung als Voraussetzung der Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche stellt sich allerdings dann nicht, wenn ein europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt wird.

In Frankreich liegt die Zuständigkeit für die Erteilung des Nachlasszeugnisses z. B. bei den Notaren am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, in Deutschland bei den Amtsgerichten als Nachlassgerichten. Zudem ist nach dem Erbfall auch eine Gerichtsstandsvereinbarung aller am Nachlass Beteiligten zulässig.

Die EU-ErbVO enthält keine Bestimmungen zu den Kosten des Nachlasszeugnisses. Unter europarechtlichen Gesichtspunkten dürfte es aber geboten sein, hier nur geringe Kosten zu erheben. Konkrete Vorschläge sind hierzu im Moment noch nicht bekannt.

Unklar ist auch, ob das europäische Nachlasszeugnis ausreichend ist oder ob es etwa in Frankreich einer ergänzenden kostenintensiven Immobilienbescheinigung bedarf, deren Kosten sich nach dem Grundstückswert richtet. Nach der EU-ErbVO soll das europäische Nachlasszeugnis nicht innerstaatliche Erbnachweise verdrängen bzw. obsolet werden lassen. In der Grundbuchordnung (GBO) wird jedoch für zumindest Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter das europäische Nachlasszeugnis dem Erbschein gleichgestellt.

Gilt die EU-ErbVO für alle EU-Länder?

Für Dänemark, das Vereinigte Königreich und die Republik Irland gilt die EU-ErbVO nicht. Für die übrigen 25 Staaten findet sie Anwendung.

Ist jetzt ein guter Zeitpunkt, seinen Nachlass als Unternehmer zu regeln?

Vieles kann man schon zu Lebzeiten regeln. Wenn der Erblasser sicher weiß, dass ihn beispielsweise der älteste Sohn als Gesellschafter beerben soll, dann kann er jetzt schon Erbverträge schließen und die lebzeitige Übertragung von Teilen des Unternehmens regeln.

Gerade Unternehmer, die ihre Firma an die nächste Generation vererben wollen – zum Beispiel an zwei von drei Kindern – sollten die Existenz von Pflichtteilsansprüchen nicht vergessen. Ein Pflichtteilsanspruch ist ein sofort fälliger Zahlungsanspruch in bar, der sich gegen die Erben richtet. Hat der hinterlassene Nachlass nicht genug liquide Mittel, muss im worst case das Unternehmen, Teile hiervon, Immobilien etc. veräußert werden.

Bei lebzeitigen Übertragungen bietet es sich an etwaige Schenkungen auf den Pflicht- und/oder Erbteil anzurechnen und zugleich Pflichtteilsverzichtsverträge abzuschließen.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten auf Angehörige stellt eine Alternative dar, um Steuerfreibeträge bestmöglich zu nutzen. Grundsätzlich gilt: es ist sinnvoll, sich in Erbrechtsfragen rechtzeitig von einem Spezialisten beraten zu lassen.

Gerne unterstützen Sie die auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Görtz Legal dabei, die für Sie und Ihre Erben optimale Lösung zu finden und Ihren „letzten Willen“ mit einem Testament oder Erbvertrag bestmöglich darzustellen.