Projekte und Verträge im Maschinen- und Anlagenbau zeichnen sich meist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Beteiligte, komplexe technische und rechtliche Aufgaben und Unterlagen sowie durch hohe Kosten und ein noch höheres Konflikt- und Regresspotential aus.
Rechtsanwalt Görtz, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, berät seit über 20 Jahren mittelständische Unternehmen und Großkonzerne in Anlagenbauprojekten einschließlich Fragen zur Produktsicherheit.
Werkvertrag & nebenvertragliche Verpflichtungen
Die Grundlage für ein erfolgreiches Anlagenbauprojekt wird in der Phase der Angebotserstellung, der Auswahl der Partner und beim Abschluss der erforderlichen Vertragsdokumentation gelegt. Versäumnisse zu Beginn, führen während der Ausführungsphase schnell zu Problemen.
In allen Projektphasen treten Konflikte auf, die zu rechtlichen Unsicherheiten, Abstimmungsschwierigkeiten und auch erhebliche Mehraufwands- und Regresskosten führen. Eine geschickte Vertragsgestaltung sowie die rechtssichere anwaltliche Begleitung bei aufkommenden Unstimmigkeiten in der Vertragsdurchführung können diese oftmals vermeiden und in jedem Fall zu einer guten Lösung beitragen.
Im Anlagenbau vereinbaren die Vertragsparteien mit den typischen werkvertraglichen Regelungen regelmäßig eine Vielzahl nebenvertraglicher Verpflichtungen, die es zu beachten gilt:
– Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
– Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV)
– Entwicklungsvertrag (F&E-Vereinbarung)
– Wartungs- und Serviceverträge
– Ersatzteilversorgung
– Industrie 4.0 (Escrow-Vereinbarungen)
Mit unserer langjährigen Expertise beraten wir unsere Mandanten – diese als Auftraggeber oder Auftragnehmer des Anlagenbauprojektes – zu den rechtlichen Fragen im nationalen oder internationalen Anlagengeschäft.
Inbetriebnahme & Abnahme
Die erfolgreiche Projektrealisierung wird durch eine vertragsgemäße Inbetriebnahme und Abnahme der Maschinen bzw. eines Anlagenteils erreicht. Die Voraussetzungen sind exakt und rechtssicher umzusetzen und genau mit allen Beteiligten zu dokumentieren. Lehnt der Auftraggeber die Abnahme ab, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten die rechtlich gesicherte Abnahme zu verlangen und durchzusetzen. Im Idealfall sieht der Anlagenbauvertrag Regelungen zu einer fiktiven Abnahme bzw. im Fall des Abnahmeverzuges ausdrücklich vor. Umgekehrt muss es dem Auftraggeber möglich sein, die Abnahme wegen vorhandener Mängel abzulehnen und den Auftragnehmer anzuhalten, diese zu beheben und die Abnahmereife herbeizuführen.
Grundsätzlich ergibt sich die Fälligkeit der Schlusszahlung mit der Inbetriebnahme und Abnahme. Hierzu haben sich Anforderungen etabliert, die anhand einer Betriebs- bzw. Verfügbarkeitsübergabe (BÜ70/96 bzw. VÜ70/96) definiert werden. Die Abnahme kann bei geeigneter Regelung sowohl durch den Auftraggeber als auch dessen Kunden erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne sachliche Gründe, helfen dem Auftragnehmer vertragliche Regelungen, die ihm gleichwohl eine einfache Durchsetzung seiner Werklohnansprüche ermöglichen.
Rechtliche Expertise & technisches Verständnis
Wir beraten wir seit vielen Jahren Auftraggeber, Anlagenbetreiber und Auftragnehmer in allen Phasen eines Anlagenbauprojektes. Wir kennen die Komplexität der Projekte, die üblichen Probleme und Lösungsmöglichkeiten bzw. Handlungswege in der rechtlichen Auseinandersetzung.
Unsere Aufgabe ist es, für unserer Mandanten funktionsfähige und rechtssichere Lösungen bei der Leistungserfüllung, Abnahme, Vergütung sowie bei der Durchsetzung bzw. Vermeidung von Pönalen, Gewährleistungs- und sonstige Regressansprüchen zu erzielen.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Anlagenbau
- Anwaltliche Begleitung bei der Gestaltung, Durchführung und Projekt-Realisierung
- Rechtliche Unterstützung bei Auseinandersetzungen und in Konfliktsituationen
- Rechtliche Beratung bei Nachträgen und Vertragsergänzungen
- Verhandlung und Gestaltung der erforderlichen Vertragsdokumente
- Rechtliche Beratung in Fragen der Produktsicherheit
- Geltendmachung und Durchsetzung bzw. Abwehr von vertraglichen Ansprüchen
Produktsicherheit & Maschinenrichtlinie
Durch die Vielzahl der von uns betreuten Anlagenbauprojekte und unserer einschlägigen Expertise im europäischen Produktsicherheitsrecht sind wir bestens mit den technischen und rechtlichen Anforderungen für den Betrieb und das Inverkehrbringen von Maschinen vertraut. Dies gilt im Besonderen für die Vorgaben nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der Druckgeräte-Richtlinie und den entsprechenden Gesetzen und DIN-Normen.
Ergänzend werden im Anlagenbau zunehmend auch Verordnungen und Richtlinien zur Cybersicherheit und Datennutzung zu berücksichtigen sein und mit Blick auf die Geltung der Maschinenverordnung (2023/1230/EU) ab dem 20.01.2027 auch deren Regelungen anstelle der aktuellen Maschinenrichtlinie und der 9. ProdSV.
Maschinen- und Anlagenbau
Görtz Legal Stuttgart
Rechtsanwalt Dominik Görtz
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
goertz@goertz-legal.de