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Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht

Handelsvertreter sind Vertriebsspezialisten und fachkundige Berater für ihre vertretenen Firmen und Kunden. Ihr Gewerbebetrieb ist die Handelsvertretung, die für andere Unternehmen die Aufgabe des Verkaufens ihrer Produkte erfüllt.

Die Wirtschaftsanwälte von GÖRTZ Legal beraten Handelsvertreter und Unternehmen bei der Ausgestaltung von Handelsvertreterverträgen sowie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen nach Vertragsbeendigung.

Begriff des Handelsvertreters

Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Pflichten des Handelsvertreters

Die Grundpflichten des Handelsvertreters sind in § 86 HGB gesetzlich festgeschrieben. Danach hat der Handelsvertreter die Pflicht, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen, die Interessen des vertretenen Unternehmers wahrzunehmen und diesem die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus der Pflicht, die Interessen des vertretenen Unternehmers wahrzunehmen, leiten die Pflichten zur Verschwiegenheit, das Konkurrenzverbot und zur Bonitätsprüfung ab.

Provisionen

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision, d. h. er erhält für seine Tätigkeit einen bestimmten Prozentsatz des von ihm für den vertretenen Unternehmer vermittelten Umsatzes. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters zu einem Geschäftsabschluss zwischen vertretenem Unternehmer und Kunden geführt hat. Die Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung.

Beendigung des Handelsvertretervertrages

Das Handelsvertretungsverhältnis kann durch ordentliche Kündigung beendet werden, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Dabei schreibt das Gesetz (§ 89 Abs. 1 HGB) Mindestkündigungsfristen vor.

Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter unter den Voraussetzungen des § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser stellt einen Vergütungsanspruch für den vom Handelsvertreter geschaffenen und dem vertretenen Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm dar.