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Rechtsanwalt für Verkauf von Immobilien

Immobilien gehören im Privatvermögen wie im Unternehmen zu den bedeutsamsten Wertträgern – und das oft über Generationen hinweg. Umso wichtiger ist es, bei der Nutzung oder Übertragung die vertraglichen Regelungen rechtssicher und passend für den Einzelfall auszugestalten.

Immobilienkaufvertrag

Wurde der Immobilienkaufvertrag bereits abgeschlossen, lassen sich darin enthaltene Fehler in der Vertragsgestaltung nur noch schwer korrigieren. Die Folgen einer unzureichenden Vertragsgestaltung können erheblich sein.

Unsere anwaltliche Beratungsleistung besteht darin, im Vorfeld des Vertragsabschlusses Chancen und Risiken aus rechtlicher Sicht abwägen (sog. Due Diligence) und darauf achten, dass die Interessen unserer Mandanten optimal gewahrt werden.

Häufige Problembereiche sind:

Unklare oder ungünstige Regelungen zur Gewährleistung
Versteckte Mängel
Fertigstellungsfristen oder Übergabetermine
Übernahme von Mietverhältnissen (Eigenbedarfskündigung etc.)
Ungewollte Übernahme von dinglichen Belastungen im Grundbuch
Finanzierungsrisiken und Darlehen

Wir prüfen für Sie mit unserer langjährigen Erfahrung Ihren Immobilienkaufvertrag im Hinblick auf einseitig nachteilige Regelungen oder Haftungsrisiken. Wir geben Empfehlungen für Nachverhandlungen bzw. übernehmen diese für Sie.

Entsprechend unterstützen unsere spezialisierten Rechtsanwälte Sie auch bei der Schenkung von Immobilien, z. B. im Rahmen einer ganzheitlichen Nachfolgegestaltung.

Kommt es nach dem Immobilienkaufvertrag zu Vertragspflichtverletzungen bzw. treten unbekannte Mängel auf, übernehmen unsere spezialisierten Rechtsanwälte Ihre anwaltliche Interessenvertretung im Schadensersatzrecht, Gewährleistungsrecht und Baurecht.

Dingliche Belastung bzw. Sicherung

Bei nahezu allen Immobilienkaufverträgen erfolgt die Finanzierung über eine Bank unter Inanspruchnahme eines Darlehens. Banken verlangen zu Ihrer Absicherung regelmäßig die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Selbstverständlich berät Görtz Legal Sie auch bei allen weiteren Grundpfandrechten.

Die vertragsgemäße Nutzung einer Immobilie wird für die Zukunft oftmals dinglich durch die Einräumung von Grunddienstbarkeiten abgesichert. Bei Schenkungsverträgen behält der Schenker sich häufig ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht vor. Ebenso sollte für die gesicherte Nutzung einer fremden Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

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