In einem Urteil vom 04.07.2019 stellte der EuGH fest, dass das in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelte Verbot, die dort festgelegten Mindestsätze zu unterschreiten sowie die dort festgelegten Höchstsätze zu überschreiten, gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.
Was ändert sich dadurch gegenüber der bisherigen Rechtslage?
Hatten ein Architekt und sein Auftraggeber eine Honorarvereinbarung getroffen, in welcher die in der HOAI geregelten Mindestsätze unterschritten wurden, so konnte sich der Architekt bislang i.d.R. auf die Unwirksamkeit dieser Honorarvereinbarung berufen und trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen. Umgekehrt konnte sich der Auftragnehmer im Falle einer Honorarvereinbarung, die zu einer Überschreitung der Höchstsätze führte, i.d.R. darauf berufen, maximal den Höchstsatz gem. HOAI bezahlen zu müssen.
Beides wird zukünftig so nicht mehr möglich sein. Architekt und Auftraggeber sollten daher nun umso mehr darauf achten, möglichst klare schriftliche Regelungen zur Höhe des vereinbarten Honorars zu treffen und insbesondere darauf achten, dass die Höhe des Honorars für sie in jedem Fall passend ist.
Der deutsche Gesetzgeber ist nun in der Pflicht, die Regelungen der HOAI so anzupassen, dass diese den Vorgaben des EuGH entsprechen. Bis dahin dürfen die nationalen Gerichte diejenigen Regelungen der derzeit gültigen HOAI, die gegen europäisches Recht verstoßen, nicht mehr anwenden.
Ulla Böhler
– Rechtsanwältin für Baurecht –