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18. Mai 2018 - erstellt von Goertz_Redaktion
Sachgrundlose Befristung – keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes – kein Vertrauensschutz

Urteil des LAG Niedersachsen vom 20.07.2017 Az.: 6 SA 1125/16

Bei der Mehrheit von Neueinstellungen handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowohl mit einem Sachgrund (z.B. als Mutterschafts- und Elternzeitvertretung, zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers oder für die Dauer eines Projektes) als auch ohne einen sachlichen Grund – maximal jedoch für die Dauer von 2 Jahren – möglich. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses ist die Beachtung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelten sogenannten Vorbeschäftigungsverbotes: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auf die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses kommt es nicht.

Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Grenze für die Einhaltung des Vorbeschäftigungsverbotes. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch in seiner von der Industrie und Wirtschaft sehr begrüßten Entscheidung aus dem Jahr 2011 (BAG Urteil vom 06.04.2011 Az.: 7 AZR 716/09) eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift vorgenommen: Demnach liegt eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht vor, wenn das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Neubegründung mehr als 3 Jahre zurückliegt. Diese Auslegung stieß jedoch in der juristischen Literatur auf erhebliche Kritik.

Das Vertrauen in die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 zur Dauer des Vorbeschäftigungsverbotes dürfte jedoch aufgrund der jüngsten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG Niedersachsen Urteil vom 20.07.2017 Az. 6 Sa 1125/16) erschüttert sein. Das LAG Niedersachsen hat die sachgrundlose Befristung eines im Jahr 2014 abgeschlossenen Arbeitsvertrages für unwirksam erklärt, weil zwischen den Parteien bereits zuvor bis zum 31.12.2008 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Das LAG Niedersachsen stellt sich somit ausdrücklich gegen die vom BAG vorgenommene Auslegung des Merkmals „Zuvor-Beschäftigung“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Seine Auffassung begründet das LAG Niedersachsen damit, dass die vom BAG vorgenommene zeitliche Begrenzung der Zuvor-Beschäftigung sich weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit der Gesetzesgeschichte noch mit der Gesetzessystematik des TzBfG vereinbaren lässt. Der Arbeitgeber dürfe auf die stark kritisierte Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 nicht vertrauen.

Vor diesem Hintergrund ist bei sachgrundlos befristeter Neueinstellung von Mitarbeitern, mit denen in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, bis zur erneuten Klärung dieser Rechtsfrage durch das BAG besondere Vorsicht geboten. Es ist damit zu rechnen, dass die Revision gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom BAG angenommen wird.