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Sachgrundlose Befristung – keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes – kein Vertrauensschutz

Urteil des LAG Niedersachsen vom 20.07.2017 Az.: 6 SA 1125/16

Bei der Mehrheit von Neueinstellungen handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowohl mit einem Sachgrund (z.B. als Mutterschafts- und Elternzeitvertretung, zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers oder für die Dauer eines Projektes) als auch ohne einen sachlichen Grund – maximal jedoch für die Dauer von 2 Jahren – möglich. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses ist die Beachtung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelten sogenannten Vorbeschäftigungsverbotes: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auf die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses kommt es nicht.

Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Grenze für die Einhaltung des Vorbeschäftigungsverbotes. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch in seiner von der Industrie und Wirtschaft sehr begrüßten Entscheidung aus dem Jahr 2011 (BAG Urteil vom 06.04.2011 Az.: 7 AZR 716/09) eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift vorgenommen: Demnach liegt eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann nicht vor, wenn das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Neubegründung mehr als 3 Jahre zurückliegt. Diese Auslegung stieß jedoch in der juristischen Literatur auf erhebliche Kritik.

Das Vertrauen in die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 zur Dauer des Vorbeschäftigungsverbotes dürfte jedoch aufgrund der jüngsten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG Niedersachsen Urteil vom 20.07.2017 Az. 6 Sa 1125/16) erschüttert sein. Das LAG Niedersachsen hat die sachgrundlose Befristung eines im Jahr 2014 abgeschlossenen Arbeitsvertrages für unwirksam erklärt, weil zwischen den Parteien bereits zuvor bis zum 31.12.2008 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Das LAG Niedersachsen stellt sich somit ausdrücklich gegen die vom BAG vorgenommene Auslegung des Merkmals „Zuvor-Beschäftigung“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Seine Auffassung begründet das LAG Niedersachsen damit, dass die vom BAG vorgenommene zeitliche Begrenzung der Zuvor-Beschäftigung sich weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit der Gesetzesgeschichte noch mit der Gesetzessystematik des TzBfG vereinbaren lässt. Der Arbeitgeber dürfe auf die stark kritisierte Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 nicht vertrauen.

Vor diesem Hintergrund ist bei sachgrundlos befristeter Neueinstellung von Mitarbeitern, mit denen in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, bis zur erneuten Klärung dieser Rechtsfrage durch das BAG besondere Vorsicht geboten. Es ist damit zu rechnen, dass die Revision gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom BAG angenommen wird.

Online-Vortrag: 18.11.2025 – Aktuelles zur Produktsicherheit und Produkthaftung aus Unternehmersicht

Online-Vortrag: RA Görtz / IHK Karlsruhe am 18.11.2025 von 15.00-17.00 Uhr

Das europäische Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht ist spätestens seit Ende 2024 mit Geltung der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988/EU sowie Erlass der neuen Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853/EU aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Die aktuellen Entwicklungen der Regulatorik fordern von allen Wirtschaftsakteuren vielfältige Anstrengungen, um sichere Produkte in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen und damit verbundene Haftungsrisiken nach Zivilrecht, öffentlichem Marktaufsichtsrecht und Strafrecht für Ihr Unternehmen und die handelnden Personen, möglichst gering zu halten.

Produktsicherheit beginnt idealerweise zu Beginn der Entwicklungsphase in einem ständigen Zusammenspiel der jeweiligen Fachbereiche Ihres Unternehmens. Um hierzu zum einen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aber auch bestmögliche Ergebnisse erzielen zu können und in nicht zu 100 % vermeidbaren Produktsicherheitsfällen bestmöglich aufgestellt zu sein, ist das bestehende Compliance System zu überprüfen und zu einem vollwirksamen „Product Compliance Management Systems“ weiterzuentwickeln.

Der Fachvortrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Produktsicherheitsrecht wie auch den neuen Produkthaftungsregelungen aus Unternehmersicht mit Praxisbespielen und praktischen Handlungsempfehlungen.

Anmeldungen bitte gerne unter:
https://veranstaltungen.karlsruhe.ihk.de/b?p=produktsicherherheitprodukthaftung

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke