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18. März 2022 - erstellt von Dominik Görtz
Ökodesign-Richtlinie – Allgemeines zu Anwendung und Anforderungen

1. Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG legt als europarechtliche Richtlinie die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (englisch: energy-related products, kurz: ErP) im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union fest.

Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie in deren Folge produktspezifische Durchführungsverordnungen erlassen worden sind. Diese definieren ökodesignrechtliche Vorgaben für einzelne energieverbrauchsrelevante Produktgruppen, die bereits bei der Entwicklung und Konzeption des Produktes berücksichtigt und dokumentiert werden müssen.

Die Erklärung der Konformität mit den für die jeweilige Produktart erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfolgt durch Selbstdeklaration der Hersteller oder den Importeur mittels der Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Ausstellung einer Konformitätserklärung.

2. Neue Durchführungsverordnungen aus 2019

2019 konkretisierten sich Pläne für eine Änderung zur Ökodesign-Richtlinie, die dafür sorgen sollte, dass Geräte in Zukunft primär und leichter zu reparieren sind und dadurch länger genutzt werden können. Am 01.10.2019 beschloss die Kommission zehn Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie. Acht dieser Verordnungen sind Überarbeitungen bestehender Durchführungsverordnungen, zwei beziehen sich auf gänzlich neue Produktgruppen. Die neue Ökodesign-Richtlinie bzw. die Änderungen an dieser sind am 01.03.2021 in Kraft getreten. In Deutschland wird die Richtlinie in das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) integriert.

Ziel dieser Änderungen zur Ökodesign-Richtlinie ist es die Ersatzteilverfügbarkeit zu verbessern und die Option der Reparatur von Elektrogeräten gegenüber dem Neukauf attraktiver zu gestalten. Nach den wesentlichen Änderungen müssen Ersatzteile sieben Jahre lang verfügbar sein, nachdem das letzte Modell auf den Markt gekommen ist und die Ersatzteile nach 15 Werktagen lieferbar sein. Zudem müssen die Reparaturanleitungen den Kunden im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Die neue Gesetzeslage gilt für folgende Geräte und Produktgruppen:

• Kühlgeräte
• Waschmaschinen- und Trockner
• Geschirrspüler
• elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte)
• Lichtquellen und separate Betriebsgeräte
• externe Netzteile
• Elektromotoren
• Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Handel)
• Transformatoren
• Schweißgeräte

3. Anforderungen an Computer und Notebooks – Zwingende Informationspflichten der Hersteller nach den VO 617/2013/EU

Gemäß dieser Durchführungsverordnung unterliegen Computer und Computerserver seit dem 01.07.2014 gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich ihres jährlichen Gesamtenergieverbrauchs und bestimmter technischer Parameter. Die Vorschriften betreffen die gängigen Desktop- und Notebook-Computer, sowie Computerserver. Diese wurden ab dem 01.01.2016 noch einmal verschärft. Eine Reihe von verwandten Geräten wie etwa Dockingstations und Spielekonsolen sind explizit ausgenommen.

Besonders wichtig ist die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen auf Informationserteilung gem. Anhang II Ziff. 7 zur Durchführungsverordnung Nr. 617/2013/EU übersehen. Diese Informationen sind in den technischen Unterlagen anzugeben und auf einer frei zugänglichen Webseite zu veröffentlichen.

Wird ein Notebook-Computer mit einem oder mehreren Akkus betrieben, auf die nicht berufsmäßige Benutzer keinen Zugriff haben und die von ihnen nicht ausgetauscht werden können, müssen Hersteller zusätzlich gem. Anhang II Ziff. 7.2 der Durchführungsverordnung Nr. 617/2013/EU die Angabe, dass der Akku des Produkts nicht ohne weiteres vom Benutzer selbst ausgetauscht werden kann, in den technischen Unterlagen machen und auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen, sowie auf der Außenverpackung des Notebook-Computers anbringen.

Diese Informationspflichten hat auch der Importeur, wenn kein EU-Hersteller für die Produkte zur Verfügung steht, wie auch der Quasi-Hersteller, der Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, zu beachten.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und darüberhinausgehenden Fragen zum nationalen und europäischen Produktsicherheitsrecht.

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Anwälte für Produktsicherheit und Produkthaftung
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