Nach mittlerweile schon über 10 Jahren andauerndem Wachstumszyklus mit steigenden Beschäftigungszahlen zeichnet sich eine Kehrtwende ab. Zumindest deuten alle Indikatoren auf eine Rezession hin, deren Risiken und Auswirkungen bisher noch nicht zu übersehen sind.
In der aktuellen Diskussion rund um Rezession und Kurzarbeit lässt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil Begriffe wie das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ fallen, welches die Ermöglichung von Kurzarbeit, gepaart mit Qualifikationsmaßnahmen erleichtern und effizienter gestalten soll. In diesem Zusammenhang soll einmal kurz auf die derzeit geltenden wichtigsten Aspekte der Kurzarbeit hingewiesen werden.
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?
Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden. Eine Rechtsgrundlage muss sich zumindest aus einer der folgenden Konstellationen ergeben:
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Vereinbarung mit einzelnem Arbeitnehmer
- gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung
- gesetzlicher Sonderfall bei beachsichtiger Massenentlassung
Wann kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter beantragen?
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld für die betroffenen Arbeitnehmer beim Arbeitsamt beantragen, wenn insbesondere ein „erheblicher Arbeitsausfall“ nach § 96 Abs. 1 SGB III vorliegt, der dann gegeben ist, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- für mind. 1/3 der betroffenen Arbeitnehmer mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts wegfällt.
- Kurzarbeitergeld kann auch der Betriebsrat beantragen, nicht hingegen die einzelnen Mitarbeiter.
Wie muss ein solcher Antrag aussehen?
Der zuständige Sachbearbeiter der örtlichen Agentur für Arbeit muss davon überzeugt sein, dass die obigen Voraussetzungen vorliegen und insbesondere der Arbeitsausfall innerhalb von höchstens 12 Monaten behoben werden kann. Es kommt somit darauf an, wie schlüssig der Antrag begründet wird und ob der Arbeitsausfall ausreichend dargelegt wird. So sind zum Beispiel Year-to-Year-Angaben hinsichtlich der Arbeitsauslastung der Mitarbeiter zu empfehlen und z.B. Erläuterungen dazu, mit welchen vom Arbeitgeber bereits getroffenen Maßnahmen der Arbeitsausfall nach der vorübergehenden Zeit behoben sein soll.
Was wir für Sie tun
- Prüfung der Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit
- Hilfestellung bei der Begründung des Antrages an die Agentur für Arbeit
Gerne lassen wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch eine Checkliste zukommen – sprechen Sie uns an!
Jasmin Braunisch Natalia Dinnebier
-Rechtsanwältin- -Rechtsanwältin-