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6. Februar 2019 - erstellt von Dominik Görtz
Die Suche nach einer geeigneten Domain für’s Unternehmen

Das neben dem Registrierungverfahren bei der zuständigen Vergabestelle (z.B. der DENIC) noch weitere rechtliche Fallstricke beim Betrieb eines Internetauftritts lauern, ist den wenigsten bewusst. Bei der Wahl eines Domainnamen sollten kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtliche Aspekte beachtet werden…

Der Wunsch nach einer speziellen Internetadresse scheitert bekanntermaßen am Vergabeverfahren – insbesondere, wenn der gewünschte Domainname schon vergeben ist. Die Vergabestellen agieren nach dem Prinzip „first come, first serve“. Dabei wird im Vergabeverfahren grundsätzlich nicht geprüft, ob der gewüschte Domainname durch den Antragsteller marken- oder wettbewerbswidrig verwendet würde. Wird eine Internetseite trotz Verstoß gegen das Wettbewerbs- oder Markenrecht betrieben, drohen dem Seiteninhaber die Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Herausgabe des Domainnamens und/oder Schadensersatz.

Schutz nach Kennzeichen- und Namensrecht

Wenn der Domainname zugleich eine im Markenregister eingetragene Marke darstellt oder ihm ein sonstiger kennzeichnungsrechtlicher Schutzgehalt zugewiesen ist (z.B. gem.§ 5 Markengesetz oder aus dem Namensrecht gem. § 12 BGB), kann der rechtmäßige Inhaber eines Kennzeichens Ansprüche gegen den Domaininhaber geltend machen.

Domain und Wettbewerbsrecht

Gattungsbegriffe (z.B. Fenster, Tisch) unterliegen nicht dem kennzeichnungsrechtlichen Schutz des Markengesetzes. Die Allgemeinheit und der Geschäftsverkehr soll die Möglichkeit haben, Gattungsbegriffe oder beschreibende Bezeichnungen jederzeit für eigene Zwecke zu nutzen. Werden solche Gattungsbegriffe als Domainnamen registriert, können jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen Probleme zulasten des Domaininhabers entstehen. Ein Wettbewerbsverstoß wird von der Rechtsprechung z.B. bejaht, wenn durch Verwendung eines Gattungsbegriffs eine irreführende Alleinstellungsbehauptung oder eine Kanalisierung der Internetnutzer vorliegt. Auch sog. „Tippfehler-Domains“ können einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung darstellen

Fazit: Vor der Registrierung bei einer Vergabestelle, sollte der gewünschte Domainname hinsichtlich entgegenstehender marken- oder wettbewerbsrechtlicher Aspekte überprüft werden. Doch auch als Markeninhaber kann es Sinn machen, gegen bestehende Internetauftritte, die in den Schutzbereich der eigenen Marke greifen, vorzugehen und so den eigenen Markennamen als Domainnamen zu erhalten.