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Was droht den Autofahrern bei Nichtbildung einer Rettungsgasse für Rettungskräfte?

Die fehlende Bereitschaft vieler Autofahrer, den Rettungskräften einen schnellen Zugang zur Unfallstelle und den Verletzten zu ermöglichen, steht seit längerer Zeit im Zentrum der verkehrspolitischen Diskussion. Die Autofahrer müssen daher wissen, mit welchen Strafen sie zu rechnen haben, wenn sie ihre Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn Einsatzfahrzeuge anfahren, missachten. Das kann nämlich schnell ganz teuer werden, abgesehen von der Verhängung von Fahrverboten.

Seit September 2017 drohen den Autofahrern bei Nichtbildung einer Rettungsgasse für die Rettungskräfte mindestens EUR 200,00 Bußgeld anstatt wie zuvor EUR 20,00. Werden Dritte dabei gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf EUR 280,00. Kommt es zu einem Sachschaden, liegt das Bußgeld bereits bei EUR 320,00. Hinzu kommt in den letzten beiden Fällen ein einmonatiges Fahrverbot.

Die rechtliche Grundlage bildet dazu § 38 Absatz 1 StVO: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Neue Bußgelder beim Nichtbilden einer Rettungsgasse (Rechtslage seit dem 19.10.2017)

Tatbestand Höhe des Bußgeldes Punkte im FAER Fahrverbot
Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte. EUR 200,00 2 kein
…mit Behinderung EUR 240,00 2 1 Monat
… mit Gefährdung EUR 280,00 2 1 Monat
… mit Sachbeschädigung EUR 320,00 2 1 Monat
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen EUR 240,00 2 1 Monat
… mit Gefährdung EUR 280,00 2 1 Monat
… mit Sachbeschädigung EUR 320,00 2 1 Monat

 

N.Dinnebier
Rechtsanwältin

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

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Görtz Legal berät mittelständische und größere Unternehmen aus Industrie und Handel sowie vermögende Privatpersonen in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

In den Bereichen der Produkthaftung und Produktsicherheit teilen wir gerne unsere langjährigen Erfahrungen im gemeinsamen Austausch und bieten die Gelegenheit zur Zusammenarbeit in Beratungsprojekten oder Unternehmens-Workshops.

Wir freuen uns immer über die Kontaktaufnahme gleichermaßen engagierter und motivierter Kollegen/innen für einen ersten gemeinsamen Austausch.

Bitte wenden Sie sich gerne an uns.

Dominik Görtz
Rechtsanwalt

0711 / 365 917 10

goertz@goertz-legal.de