Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.07.2018 (19 U 742/18) entschieden, dass ein Kaufvertrag auch dann bereits wirksam abgeschlossen sein kann, wenn noch keine abschließenden Angaben über die Ausstattungsmerkmale eines zu liefernden Ferraris und dessen konkreten Kaufpreis getroffen worden sind.
Grundsatz: Einigung über Ausstattungsmerkmale und Kaufpreis
Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag nur wirksam zustande gekommen, wenn sich die Vertragsparteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) geeinigt haben. Zu diesen wesentlichen Vertragsbestandteilen zählen auch die Ausstattungsmerkmale und der Kaufpreis einer Sache.
Ausnahme: Spezifikationskauf bei Handelsgeschäften
Ein Kaufvertrag ist jedoch trotz fehlender Bestimmung der Ausstattung und des konkreten Kaufpreises wirksam geschlossen, wenn:
– mindestens einer der Vertragsparteien Kaufmann ist und
– die Bestimmung der Ausstattung dem Käufer überlassen wird.
Im kaufmännischen Bereich ist es Ausdruck des gesetzlich geregelten sogenannten Spezifikationskaufes (§ 375 HGB), dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliches überlassen wird. Unter § 375 HGB fallen sodann alle Fälle, in denen die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes teilweise offengelassen wurde, wie beispielsweise die Farbe, Dichte, Bearbeitungsweise, Güteklasse, Größe oder Menge.
Bestimmt genug – und der Kaufvertrag damit auch in dieser Hinsicht wirksam – ist nach der Entscheidung des OLG München im Übrigen die Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis.
Fazit und Auswirkungen
Diese rechtlichen Beurteilungen gelten natürlich für sämtliche käuflich erwerbbare Gegenstände, also etwa auch für Bau- und Anlagenteile jeglicher Art. Bei der (Rahmen-)Vertragsgestaltung ist die Gefahr der Auslegung gewisser vertraglicher Regelungen als Spezifikationskauf daher besonders zu berücksichtigen.
Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-