In seinem Urteil vom 16.05.2018 hat sich das Oberlandesgericht München (Az: 7 U 3130/17) zur Frage der Wissenszurechnung in Verhandlungen zwischen der Gesellschafterversammlung und einem geschäftsführenden Gesellschafter geäußert.
Nach den Ausführungen des Gerichts muss sich die Gesellschafterversammlung in Verhandlungen mit dem Geschäftsführer dessen Wissen dann nicht zurechnen lassen, wenn dieser selbst aufgrund der Art bzw. des Inhaltes der Verhandlungen einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt. Bei entsprechenden Rechtsgeschäften sind demnach ausschließlich die Kenntnisse der weiteren Gesellschafter maßgeblich.
Axel Steiner
Rechtsanwalt
für Gesellschaftsrecht