Scheitert die Ehe von Selbstständigen, kann es passieren, dass diese an den geschiedenen Ehegatten Zugewinnausgleichszahlungen leisten müssen, die zum Teil oder überwiegend daraus resultieren, dass während der Ehe ein Betriebsvermögen aufgebaut wurde. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Unternehmer Kredit aufnehmen oder aber (für die Weiterführung des Betriebs möglicherweise dringend benötigtes) Betriebsvermögen verkaufen muss, um die Ausgleichzahlung finanzieren zu können. Erhebliche Liquiditätsprobleme oder gar die Notwendigkeit einer Betriebsaufgabe können im schlimmsten Fall die wirtschaftlichen Folgen sein.
Umgekehrt kann eine erhebliche Reduzierung des Betriebsvermögens während der Ehe im Einzelfall dazu führen, dass der Ehepartner des Unternehmers zugewinnausgleichspflichtig wird, obwohl dieser während der Ehe keinerlei Einfluss auf die betrieblichen Vorgänge hatte.
Vor solchen unerwünschten Rechtsfolgen können sich Ehegatten durch entsprechende Regelungen in einem Ehevertrag schützen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat Anfang des Jahres in einem Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 (8 UF 115/19) bestätigt, dass es grundsätzlich zulässig ist, in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich dahingehend zu modifizieren, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird (im Anschluss an eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013, die bereits die Zulässigkeit der Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich bestätigt hatte).
Wichtig für Unternehmer dürfte auch eine weitere Kernaussage dieses OLG-Beschlusses sein:
Wurde das Betriebsvermögen durch wirksamen Ehevertrag aus dem Zugewinn ausgenommen, besteht auch kein Auskunftsanspruch des anderen Ehegatten gem. § 1379 BGB über die Höhe und Zusammensetzung dieses Betriebsvermögens.
Dies bringt für Unternehmer einen großen Vorteil mit sich. Denn oft lassen sich diese allein aus Angst davor, in einem Verfahren alle Aktiva und Passiva ihres Betriebsvermögens offen legen und nachweisen zu müssen, vorschnell auf viel zu hohe Ausgleichszahlungen ein.
(Ein ähnliches Problem besteht im Rahmen des Auskunftsanspruches zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Ehegatten. Auch hier gibt es ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings ihre Grenzen insbesondere im Bereich des Trennungsunterhalts haben.)
Fazit:
Unternehmer und ihre zukünftigen Ehepartner sollten sich bereits vor Eheschließung über die möglichen Rechtsfolgen im Falle einer Scheidung und alternative Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehevertrag beraten lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Ehegatte während der Ehe selbstständig macht.
Durch einen gut gestalteten Ehevertrag lassen sich bestimmte Risiken für beide Seiten minimieren. Wichtig ist hierbei, dass der Vertrag den persönlichen Wünschen und Anforderungen der Parteien entspricht und nicht „von der Stange“ an deren Interessen vorbei entworfen wird.
Gerne beraten wir Sie zu den bestehenden Möglichkeiten und arbeiten mit Ihnen gemeinsam einen für Sie passenden Vertrag aus.