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Risikofaktor Zugewinnausgleich für verheiratete Unternehmer und Ihre Ehepartner- Modifizierungsmöglichkeit durch Ehevertrag von OLG Frankfurt bestätigt

Scheitert die Ehe von Selbstständigen, kann es passieren, dass diese an den geschiedenen Ehegatten Zugewinnausgleichszahlungen leisten müssen, die zum Teil oder überwiegend daraus resultieren, dass während der Ehe ein Betriebsvermögen aufgebaut wurde. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Unternehmer Kredit aufnehmen oder aber (für die Weiterführung des Betriebs möglicherweise dringend benötigtes) Betriebsvermögen verkaufen muss, um die Ausgleichzahlung finanzieren zu können. Erhebliche Liquiditätsprobleme oder gar die Notwendigkeit einer Betriebsaufgabe können im schlimmsten Fall die wirtschaftlichen Folgen sein.

Umgekehrt kann eine erhebliche Reduzierung des Betriebsvermögens während der Ehe im Einzelfall dazu führen, dass der Ehepartner des Unternehmers zugewinnausgleichspflichtig wird, obwohl dieser während der Ehe keinerlei Einfluss auf die betrieblichen Vorgänge hatte.

Vor solchen unerwünschten Rechtsfolgen können sich Ehegatten durch entsprechende Regelungen in einem Ehevertrag schützen.

Das OLG Frankfurt a.M. hat Anfang des Jahres in einem Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 (8 UF 115/19) bestätigt, dass es grundsätzlich zulässig ist, in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich dahingehend zu modifizieren, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird (im Anschluss an eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013, die bereits die Zulässigkeit der Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich bestätigt hatte).

Wichtig für Unternehmer dürfte auch eine weitere Kernaussage dieses OLG-Beschlusses sein:

Wurde das Betriebsvermögen durch wirksamen Ehevertrag aus dem Zugewinn ausgenommen, besteht auch kein Auskunftsanspruch des anderen Ehegatten gem. § 1379 BGB über die Höhe und Zusammensetzung dieses Betriebsvermögens.

Dies bringt für Unternehmer einen großen Vorteil mit sich. Denn oft lassen sich diese allein aus Angst davor, in einem Verfahren alle Aktiva und Passiva ihres Betriebsvermögens offen legen und nachweisen zu müssen, vorschnell auf viel zu hohe Ausgleichszahlungen ein.

(Ein ähnliches Problem besteht im Rahmen des Auskunftsanspruches zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Ehegatten. Auch hier gibt es ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings ihre Grenzen insbesondere im Bereich des Trennungsunterhalts haben.)

Fazit:

Unternehmer und ihre zukünftigen Ehepartner sollten sich bereits vor Eheschließung über die möglichen Rechtsfolgen im Falle einer Scheidung und alternative Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehevertrag beraten lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Ehegatte während der Ehe selbstständig macht.

Durch einen gut gestalteten Ehevertrag lassen sich bestimmte Risiken für beide Seiten minimieren. Wichtig ist hierbei, dass der Vertrag den persönlichen Wünschen und Anforderungen der Parteien entspricht und nicht „von der Stange“ an deren Interessen vorbei entworfen wird.

Gerne beraten wir Sie zu den bestehenden Möglichkeiten und arbeiten mit Ihnen gemeinsam einen für Sie passenden Vertrag aus.

Online-Vortrag: 18.11.2025 – Aktuelles zur Produktsicherheit und Produkthaftung aus Unternehmersicht

Online-Vortrag: RA Görtz / IHK Karlsruhe am 18.11.2025 von 15.00-17.00 Uhr

Das europäische Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht ist spätestens seit Ende 2024 mit Geltung der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988/EU sowie Erlass der neuen Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853/EU aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Die aktuellen Entwicklungen der Regulatorik fordern von allen Wirtschaftsakteuren vielfältige Anstrengungen, um sichere Produkte in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen und damit verbundene Haftungsrisiken nach Zivilrecht, öffentlichem Marktaufsichtsrecht und Strafrecht für Ihr Unternehmen und die handelnden Personen, möglichst gering zu halten.

Produktsicherheit beginnt idealerweise zu Beginn der Entwicklungsphase in einem ständigen Zusammenspiel der jeweiligen Fachbereiche Ihres Unternehmens. Um hierzu zum einen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aber auch bestmögliche Ergebnisse erzielen zu können und in nicht zu 100 % vermeidbaren Produktsicherheitsfällen bestmöglich aufgestellt zu sein, ist das bestehende Compliance System zu überprüfen und zu einem vollwirksamen „Product Compliance Management Systems“ weiterzuentwickeln.

Der Fachvortrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Produktsicherheitsrecht wie auch den neuen Produkthaftungsregelungen aus Unternehmersicht mit Praxisbespielen und praktischen Handlungsempfehlungen.

Anmeldungen bitte gerne unter:
https://veranstaltungen.karlsruhe.ihk.de/b?p=produktsicherherheitprodukthaftung

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke