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26. November 2024 - erstellt von Dominik Görtz
Rückrufanordnungen der Marktaufsicht am Beispiel von FFP2-Schutzmasken

1.
Hat die Marktaufsichtsbehörde einen Warenrückruf auf Grund behördlich eingeholter negativer Testberichte angeordnet, muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, die betroffenen Produkte zu prüfen bzw. durch ein Prüfinstitut prüfen zu lassen und sich zu entlasten.

Die Marktaufsichtsbehörde muss bei ihren Ermittlungen auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen.

2.
Hat die Marktaufsichtsbehörde dem Händler die Möglichkeit eingeräumt sich durch Einholung eines Prüfgutachtens eines beauftragten Prüfinstituts zu entlasten und einigen sich Marktaufsicht und Händler hierauf, so muss der Händler das Prüfgutachten unaufgefordert und unverzüglich der Marktaufsichtsbehörde überlassen. Die Nichtvorlage berechtigt die Marktaufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass auch dieses Gutachten zu einem negativen Ergebnis bezüglich der Produktuntauglichkeit gekommen ist.

3.
Eine positive EU-Baumusterprüfung bezüglich eines Produkts durch ein EU-zertifiziertes Prüfinstitut begründet grundsätzlich eine Konformitätsvermutung. Diese kann aber durch individuelle negative Prüfberichte widerlegt werden.

4.
Einer Rückrufanordnung sind ausreichend plausible und realistische Verletzungsszenarien und Prognosen zur Feststellung eines mit der Nutzung des Produkts verbundenen „ernsten Risikos“ zu Grunde zu legen. Zueinander in Bezug gesetzt ergeben die Feststellungen zum Schweregrad möglicher Verletzungen und die damit verbundene Eintrittswahrscheinlichkeit vier Risikostufen. Diese reichen von einem niedrigen, mittleren, hohen bis zu einem ernsten Risiko reichen.

5.
Die Anordnung des Rückrufs der gesamten Produktion eines Produkts statt einer auf eine bestimmte Produktions-Charge des Produkts begrenzten Rückrufanordnung ist nicht wegen Verstoßes gegen den das Auswahlermessen begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft und damit nicht rechtwidrig, wenn keine ausreichenden Anhaltpunkte für eine Beschränkung des Produktmangels auf nur spezifische Chargen vorliegen und auch sonst keine gleich gut geeigneten Schutzmaßnahmen ersichtlich sind.

Aus diesem Grund sollten Hersteller und Händler zur Begrenzung des Umfangs angeordneter oder freiwilliger Rückrufe und damit zusammenhängender Nachteile auf eine Chargen- und/oder Liefereinteilung Wert legen und diese auf den Produkten und Lieferdokumenten ausweisen.

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