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18. Mai 2018 - erstellt von Goertz_Redaktion
Reformpläne der „Großen Koalition“ im Arbeitsrecht

Der Koalitionsvertrag der „Großen Koalition“ ist am 12.03.2018 unterzeichnet worden. In den nächsten dreieinhalb Jahren werden im Arbeitsrecht, vor allem im Befristungs- und Teilzeitrecht einige Änderungen auf uns zukommen. Das von der „Großen Koalition“ geplante Reformvorhaben des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist sehr umfangreich.

Die Regierung plant sowohl sachgrundlose Befristungen als auch Befristungen mit Sachgrund umfassend zu reformieren. Nach den Plänen der „Großen Koalition“ soll die Befristung eines Arbeitsverhältnisses (auch mit Sachgrund) künftig nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden hat. Ausnahmen bleiben weiterhin für Künstler und Sportler bestehen. Es ist ferner geplant, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der zeitlichen Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbotes (drei Jahre) bei sachgrundlosen Befristungen entsprechend zu kodifizieren.

Auch das Recht der Teilzeit soll umfassend reformiert werden. Die „Große Koalition“ plant das Recht auf befristete Teilzeit einzuführen. Dieser Anspruch soll allerdings nur in Unternehmen bestehen, die regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. In Unternehmen, die bis zu 200 Beschäftigte haben, soll eine „Zumutbarkeitsgrenze“ geltend: Der Arbeitgeber muss jeweils nur einem von 15 Arbeitnehmern einen befristete Teilzeit gewähren. Anträge, die darüber hinausgehen, kann er entsprechend ablehnen. Die befristete Teilzeit soll für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre beantragt werden, allerdings soll das Recht zur vorzeitigen Rückkehr ausgeschlossen sein.

Des Weiteren ist im Koalitionsvertrag geplant, die Bildung von Betriebsräten weiter zu erleichtern. Dies soll dadurch umgesetzt werden, dass das vereinfachte Wahlverfahren für alle Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend wird.

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