Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden- z.B. Heizkosten – ist für die Abrechnung der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche der Immobilie maßgebend. Dies hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 30.05.2018, Az. VIII ZR 220/17 entschieden.
Auf die mietvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Größe der Mietwohnung kommt es somit für die Betriebskostenabrechnung nicht an. Für eine interessengerechte Verteilung der Betriebskosten sei es erforderlich, dass objektiv entstandene und einheitlich erfasste Betriebskosten nach einem objektiven Abrechnungsmaßstab umgelegt werden, der für alle Bewohner gilt.