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28. Oktober 2020 - erstellt von Dominik Görtz
RAPEX-Meldung – Verpflichtung der Behörde zur Zurückziehung eines fehlerhaften Produktgefahrenhinweises

1. RAPEX-System

Das „Rapid Exchange Infomation System“, kurz RAPEX-System, stellt das europäische Schnellwarnsystem für die Einstufungen eines Produktes als „gefährlich“ für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher dar. Es umfasst die Bewertung aller Produktarten, die im Bereich Non-food einzuordnen sind, also beispielweise den Großteil der Konsumgüter im Bereich Spielzeug, Kosmetik, Kleidung und Technik. Durch das RAPEX-System wird ein schneller, europaweiter Austausch von Informationen über die Risikobewertung und Gefahreneinschätzung von Produkten zum Schutz der Verbraucher gewährleistet.

Die Grundsätze der RAPEX-Meldung werden von den Marktakteuren und Marktaufsichtsbehörden ebenfalls für die Bewertung von Produktrisiken im B2B-Geschäft herangezogen.

2. Informationsaustausch zwischen den Behörden der RAPEX-Staaten

Die nationalen Marktüberwachungsbehörden haben – in Deutschland nach § 25 ProdSG – die Aufgabe eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Hierbei können die zuständigen Bezirksregierungen stichprobenartig Risikobewertungen zu „verdächtigen“ Produkten durchführen, um festzustellen, ob diese ein „ernstes Risiko“ für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher darstellen. Im Anschluss können die Marktüberwachungsbehörden die geprüften und als „gefährlich“ eingestuften Produkte an die nationale RAPEX-Kontaktstelle melden – in Deutschland der  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, kurz BAuA.

Über die BAuA werden sodann der Europäischen Kommission Informationen über die für gefährlich befundenen Produkte gemeldet. Die Europäische Kommission prüft dabei lediglich die Einhaltung der RAPEX-Leitlinien, also die „formale“ Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Meldungen. Sodann obliegt es der Europäischen Kommission eine wöchentliche Übersicht mit den einschlägigen Produktinformationen, die aufgrund der Risikobewertung ermittelten Gefahren die von dem Produkt ausgehen und mit den nationalen Maßnahmen die hierfür ergriffen wurden, im für jedermann einsehbaren RAPEX-Meldesystem, zu veröffentlichen.

3. Verletzung des Herstellers in der Berufsausübungsfreiheit wegen fehlerhafter RAPEX-Meldung

Es liegt auf der Hand, dass fehlerhafte RAPEX-Meldungen erhebliche Schädigungen der betroffenen Marktteilnehmer in finanzieller und immaterieller Hinsicht begründen können. Eine einmal veröffentlichte Meldung durch die Europäische Kommission, über Gesundheitsrisiken des betreffenden Produktes ist, ob richtig oder falsch, für jedermann im RAPEX-Meldesystem dauerhaft abrufbar. Hersteller von Produkten, die unter das Produktsicherheitsgesetz fallen und fälschlicherweise als gefährlich eingestuft werden, können somit starke Umsatzeinbußen durch Absatzrückgänge und Kaufzurückhaltungen der Verbraucher erleiden. Hierdurch können Hersteller, Importeur oder Händler zu Unrecht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG verletzt sein.

4. Urteil des VG Münster „Radierer-Enten“

In einer aktuellen Entscheidung des VG Münster wird erstmals einem Hersteller, für dessen Produkt ein „ernstes Risiko“ im RAPEX-System gemeldet wurde, ein Anspruch auf Beseitigung dieser RAPEX-Meldung zugestanden. Durch die zu Unrecht erfolgte Einstufung des Produktes als „ernstes Risiko“ und die daraufhin durch die Europäische Kommission veröffentlichte RAPEX-Warnung, erlitt der Hersteller starke Umsatzeinbußen, da der Absatz der betreffenden Produkte erheblich zurückging nach der Warnmeldung. Die der Meldung zugrunde liegende Risikobewertung der Marktüberwachungsbehörde, war fehlerhaft und verletzte den Hersteller in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz.

Im Kern geht es bei der Entscheidung um einen Hersteller von Spiel- und Schreibwaren für Kinder, der unter anderem Radiergummis in Form von Enten und Golf-Sets (Schläger und Ball) vertreibt. Nach Ansicht der Marktüberwachungsbehörden stellten diese Radiergummis für Kinder unter drei Jahren ein „ernstes Risiko“ dar, da aufgrund der Größe der „Radierer-Enten“ eine erhöhte Erstickungsgefahr besteht. Kleinkinder könnten laut Auffassung der Behörde, die kleinen Teile leicht in den Mund nehmen und verschlucken, was zu einer Blockade der Atemwege führen kann. Allerdings verkannte die Überwachungsbehörde hier, dass es sich bei den Produkten gerade nicht um Spielzeuge handelt, welche bestimmungsgemäß auch für Kleinkinder unter drei Jahren geeignet sind. Vielmehr schloss der Hersteller genau dies aufgrund eindeutiger Kennzeichnung auf der Produktverpackung und den beigefügten Warnhinweisen aus. Dementsprechend erfolgte die Bewertung eines „ernstes Produktrisiko“ auf einer fehlerhaften Grundlage, womit auch die erfolgte RAPEX-Meldung fehlerhaft ist. Die Radiergummis sind nach Ansicht des VG Münster aufgrund der eindeutigen Kennzeichnung durch den Hersteller nämlich nicht für Kinder unter drei Jahren bestimmt.

Dem klagenden Hersteller wurde ein Anspruch gegen die Bezirksregierung als zuständige Marktüberwachungsbehörde in Form eines Folgenbeseitigungsanspruchs zugesprochen, dass diese bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Rücknahme der falschen Meldung stellt.

5. Bedeutung der Entscheidung für Hersteller, Importeure und Händler

Diese Entscheidung des VG Münster ist insoweit beachtlich, da ein solches Vorgehen bisher als nicht möglich angesehen war und den Herstellern bei fehlerhafter RAPEX-Warnmeldung, alle Türen verschlossen blieben und sie keinerlei Möglichkeit hatten, hiergegen vorzugehen. Im Falle einer fehlerhaften Risikobewertung wurden Hersteller quasi rechtsschutzlos gestellt.

Die Entscheidung hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Durch das Urteil des VG Münster wird nun erstmals Herstellern – und wohl auch anderen konkret betroffenen Marktakteuren, wie Importeuren und Händlern – die Möglichkeit eingeräumt, die Löschung einer möglicherweise zu Unrecht im RAPEX-Meldesystem aufgeführte Produktwarnung zu verlangen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. RAPEX-Meldungen liegen fortan der möglichen Kontrolle der Verwaltungsgerichte.

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