1.
Der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage verpackten Produktes hat seine Kontaktdaten nebst E-Mail bzw. Link auf die Kontaktseite der Homepage unmittelbar auf einem der Einzelteile des zusammenzubauenden Produkts und nicht nur auf der Umverpackung anzubringen.
2.
Auch der Händler begeht einen die Abmahnung rechtfertigenden Verstoß gegen einschlägiges Produktsicherheitsrecht, wenn er ein Verbraucherprodukt i Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen wissen muss, dass es nicht ordnungsgemäß mit der Angabe des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers und den jeweiligen Kontaktdaten versehen ist.
3.
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung bestätigt diese Kennzeichnungsverpflichtung für Verbraucherprodukte – im Fernabsatz auch für CE-kennzeichnungspflichtige Verbraucherprodukte – und ergänzt diese um die Angabe einer E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher. Die Verlinkung auf die Startseite der Homepage ist als Alternative zur Angabe der E-Mail-Adresse nicht ausreichend. Die Angabe bzw. Verlinkung auf eine Seite mit einem Kontaktformular auf der Homepage ist dagegen ausreichend. Auch hier ist auf eine für den Verbraucher leicht erkennbare, lesbare und verständliche Darstellung zu achten.
4.
Ein Vertreiber, der die gesetzlichen Anforderungen zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung nach einschlägigem Produktsicherheitsrecht nicht beachtet, verletzt durch den Vertrieb die ihm obliegenden Kennzeichnungspflichten, was entsprechende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann und zur Abmahnung berechtigt.