Pflichten als Einführer bzw. Importeur nach einschlägiger Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG bzw.
ab dem 20.01.2027 nach dann alleingültiger Maschinen-Verordnung EU/2023/1230 !
I.
Blue-Guide 2022 (Ziff. 3.3)
Der Einführer muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Im Allgemeinen muss der Einführer/Importeur vor dem Inverkehrbringen eines Produkts in die EU sicherstellen, dass
– vom Hersteller das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist.
– der Hersteller die technischen Unterlagen erarbeitet und die einschlägige Konformitätskennzeichnung angebracht hat
– der Hersteller seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist,
– der Hersteller das Produkt ggfs. mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für den Endnutzer
leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedsstaat bestimmten Sprachen versehen hat.
II.
Rechtliche Regelungen – Maschinen-Verordnung Art. 13 Abs. 2-5 (EU/2023/1230)
(2) Bevor sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 vom Hersteller durchgeführt wurden. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A erstellt hat, dass die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt mit der in Artikel 23 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 10 Absätze 5, 6 und 8 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt dieser Verordnung nicht entspricht, so darf er diese Maschine bzw. dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts hergestellt ist. Stellt die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, für die Umwelt dar, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden davon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre Website, ihre E-Mail-Adresse oder eine anderweitige digitale Kontaktmöglichkeit, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 beigefügt sind.
(5) Solange sich eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung.
(6) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen der Maschine mindestens zehn Jahrelang ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
III.
Allgemeine Beschreibung der Aufgaben & Pflichten des Importeurs beim Maschinen-Import aus China
Der Importeur:
– „gewährleistet“, dass der Hersteller seine CE-Pflichten erfüllt hat (ordnungsgemäße EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung mit Warn- und Sicherheitshinweisen sowie Plausibilitätsprüfung technischer Unterlagen, Prüfbescheide und der Risikoanalyse)
– hält CE-Dokumente und technische Unterlagen für Marktaufsicht verfügbar (für 10 Jahre nach Inverkehrbringung/Übersetzungen)
– kennzeichnet die Maschinen mit Firmen- & Kontaktdaten als Importeur („imported by“) neben den ordnungsgemäßen Hersteller- und Maschinenangaben
– sichert ordnungsgemäße Lager- und Transportbedingungen
– übernimmt Meldepflichten & Korrekturmaßnahmen (einschließlich Product Compliance Management System)
IV.
Checkliste
– Fachliche Prüfung der Risikobewertung einschließlich Bewertung der Sicherheitsfunktionen der Maschine
– Stichprobenprüfung zur technischen/mechanischen/elektrischen … Anlagensicherheit
– Ist die technische Anlagendokumentation vollständig?
– Sind die Anleitungen und Sicherheitshinweise zu Restrisiken ausreichend?
– Sind EU-Konformitätserklärung sowie Betriebsanleitung vollständig und formal korrekt?
– Vertragliche Absicherung für Informations- und Mitwirkungspflichten des Herstellers
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