1.
Werden elektrische Betriebsmittel als Bauteile in ein elektrisches Gerät eingebaut, kann auf diesen die CE-Kennzeichnung gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass das Bauteil eigene Merkmale aufweist, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen kontrolliert werden können.
2.
Steckverbindergehäuse sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, wenn sie über selbständig prüfbare Sicherheitsmerkmale verfügen, deren Konformität bei ordnungsgemäßem Einbau nicht beeinträchtigt werden kann.
OLG Köln Urteil v. 05.07.2019 I-6 U 21/15