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30. April 2021 - erstellt von Dominik Görtz
Leitlinien gemäß Art. 4 EU 2019/1020 – Marktüberwachung und Konformität von Produkten

I. Einleitung

Die Marktüberwachungsverordnung (EU 2019/1020) führt zum 16.07.2021 ein umfassendes Regel-werk ein, um Verbraucher vor unsicheren und nicht konformen Produkten zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure zu schaffen.
Die EU-Kommission hat am 23.03.2021 Leitlinien (2021/C100/01) zur Umsetzung von Art 4 als einer der zentralen Regelungen der Marktüberwachungsverordnung veröffentlicht. Darin sind die Auf-gaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten geregelt, die bestimmten Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen.
Im Wesentlichen schreibt Artikel 4 vor, dass bestimmte Produkte nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der den Behörden auf Verlangen Informationen übermitteln oder bestimmte Maßnahmen ergreifen kann.

II. Geltungsbereich

Jeder Wirtschaftsakteur, der ab dem 16.07.2021 ein bestimmtes Produkt gemäß Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung in Verkehr bringen möchte, muss erst sicherstellen, dass es für dieses Produkt einen Wirtschaftsakteur in der EU gibt.

1. Bestimmte Produktbereiche
In den Geltungsbereich fallen insbesondere folgende Produktbereiche:
Spielzeug, Elektronikgräte bzw. Niederspannungsprodukte und Funkanlagen, Bauprodukte, Maschinen, zur Verwendung im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte, Druckgeräte, einfache Druckbehälter, Sportboote, Messgeräte, persönliche Schutzausrüstungen und unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen).

2. Bereitstellung
Betroffen sind nur Produkte, die ab dem 16.07.2021 in der EU in Verkehr gebracht werden, d.h. erstmalig auf dem Unions-Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden.
Wird das Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet.

3. Wirtschaftsakteur in der EU
Wirtschaftsakteur im Sinne von Art. 4 EU 2019/1020 sind:
– der in der EU niedergelassene Hersteller des Produkts,
– der in der EU niedergelassene Einführer des Produkts, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat,
– der in der EU niedergelassene Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Art. 4 Abs. 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen,
– der in der EU niedergelassene Fullfilment-Dienstleister, sofern es keinen in der EU nieder-gelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt.
Die Informationen zum Wirtschaftsakteur gemäß Art. 4 EU 2019/1020 – Name und Kontaktdaten ein schließlich Postanschrift – müssen entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verkaufs- oder Transportverpackung oder einem Begleitdokument angegeben werden.
Die Angabe einer Internet-Adresse kann ergänzend erfolgen, reicht alternative zur Angabe von Namen und Kontaktdaten nebst Postanschrift aber nicht aus.

4. Aufgaben des Wirtschaftsakteurs
Art. 4 Abs. 3 EU 201971020 sieht insbesondere folgende Aufgaben für den Wirtschaftsakteur vor:
– er muss prüfen, ob die Konformitäts- oder Leistungserklärung angefertigt wurde und dies aufbewahren;
– er muss prüfen, ob die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden;
– er muss die zuständigen Marktaufsichtsbehörden im Bedarfsfall informieren und diesen Informationen und Unterlagen vorlegen;
– er muss sicherstellen, dass im Falle eines Verstoßes gegen EU-Harmonisierungsrecht unmittelbar notwendige Korrekturen ergriffen werden, um den Verstoß zu beseitigen.

III. Auswirkungen

Grundsätzlich sehen die jeweiligen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für die betroffenen Produktbereiche für die Wirtschaftsakteure in der Lieferkette vergleichbare und Großteils sogar weitergehende Verpflichtungen im Rahmen der Produktsicherheit vor.
Möchte jedoch ein Hersteller, der keinen Sitz und keine Niederlassung in der EU hat, sein Produkt im direkten Vertrieb Endnutzern – Verbraucher wie auch Arbeitnehmer – innerhalb der EU anbieten, muss er für das Produkt zuvor einen Bevollmächtigten als Wirtschaftsakteur im Sinne von Art. EU 2019/1020 benennen und diesen auf dem Produkt mit Name und Kontaktanschrift angeben.
Dies gilt im Besonderen für den internationalen Online-Handel von Produkten wie Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung und Elektronikgeräte von Herstellern außerhalb der EU an Verbraucher in der EU aber auch für den Direktverkauf solcher von Endnutzern gewerblich genutzten Produkte wie Sportboote und insbesondere Maschinen.

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