OLG Nürnberg Urteil v. 24.04.2018 Az. 6 U 409/17:
Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugsmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf verschlechtert werden, ist als Sachmangel anzusehen.
Es steht der Erheblichkeit des Mangels nicht entgegen, dass die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann.
Die Dauer einer angemessenen Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde genehmigt werden, und steht dieser Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.