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5. Mai 2021 - erstellt von Dominik Görtz
Gesetzesreform im Kaufrecht 2021

Änderungen des Sachmangels sowie beim Kauf von Sachen mit digitalen Elementen

I. Einführung
Am 11.6.2019 ist die EU-Richtlinie 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (nachfolgend: Warenkauf-RL bzw. WKRL) in Kraft getreten. Die Warenkauf-RL gibt die Umsetzung in nationales Recht bis zum 01.07.2021 vor, welches sodann auf Verträge Anwendung findet, die ab dem 1.1.2022 geschlossen bzw. wirksam werden.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. März 2021, in erster Lesung einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes „zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ beraten.

Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften, insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen, festgelegt werden. Die Warenkaufrichtlinie soll bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt und auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, angewendet werden.
Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie gehören laut Entwurf unter anderem eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.
Quelle: Deutscher Bundestag

Der Gesetzesentwurf muss noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Insoweit bleibt es abzuwarten, ob und welche Änderungen am Gesetzentwurf noch vorgenommen werden.

II. Gesetzesänderungen

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

1. Allgemeingültige Vorschriften
Nachfolgende Änderungen betreffen Vorschriften, die für alle Arten von Kaufgeschäften, d.h. nicht nur über bewegliche Sachen gelten und sowohl im b2c- als auch b2b-Geschäft Anwendung finden.
Neuer umfassender Mangelbegriff
Die Warenkauf-RL spricht im Zusammenhang mit dem Mangelbegriff von der Vertragsgemäßheit. An die Vertragsgemäßheit stellt § 434 Abs. 1 BGB-E in Anlehnung an die Richtlinie subjektive Anforderungen (Art. 6 WKRL), objektive Anforderungen (Art. 7 WKRL) sowie Anforderungen für die Montage (Art. 8 WKRL).
§ 434 GBG Abs. 1 BGB-E bestimmt, dass die Kaufsache frei von Sachmängeln ist, wenn sie den subjektiven, objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen, die jeweils in den Absätzen 2 – 4 näher dargelegt werden, entspricht. Gem. § 434 BGB-E besteht künftig ein Gleichrang dieser drei Kriterien an die Mangelfreiheit.
Zwar sieht die Warenkauf-RL eine Geltung der neuen Regelung grundsätzlich nur für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (sog. Verbrauchsgüterkauf bzw. b2c-Geschäft) über Sachen mit digitalen Inhalten vor. Der Gesetzesentwurf geht über diese Anforderungen jedoch weit hinaus, da dieser eine Neufassung des § 434 BGB vorsieht, die damit für alle Arten von Kaufgeschäften auch ohne digitale Elemente und insbesondere auch für Kaufgeschäfts zwischen Unternehmern und sog. b2b-Geschäfts Anwendung findet.
Eine Vereinbarung über eine Abweichung von objektiven Kriterien wie auch in Bezug auf die Montageanforderungen soll weiterhin möglich sein. Die gesetzliche Neuregelung von § 434 BGB verlangt eine Überprüfung der eigenen Regelungen in Rahmenverträgen und AGB, deren Überarbeitung und Neufassung dahingehend rechtzeitig vor dem 01.01.2022 zu prüfen und ggfs. vorzunehmen ist.
Obliegenheiten nun ausdrücklich als Pflichten normiert
Nach dem Gesetzesentwurf soll in § 438 BGB ein Absatz 5 geschaffen werden, wonach der Käufer die Waren im Fall der Nacherfüllung dem Verkäufer zur Verfügung stellen muss.
§ 439 BGB soll um einen Absatz 6 ergänzt werden, um die in Art. 14 Abs. 2 S. 2 WKRL geregelte Pflicht des Verkäufers die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen ergänzt.
Rückgriff des Verkäufers
Der Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette weiterhin in § 445a BGB geregelt. Die Vorschrift wird aber angepasst: Die in § 445b Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Begrenzung der Verjährungshemmung auf fünf Jahre wurde ersatzlos gestrichen. Hintergrund ist, dass in Fällen eines Bereitstellungszeitraumes bei einer Aktualisierungspflicht des Verkäufers bei Waren mit digitalen Elementen einer Verlängerung der Haftung in der Lieferkette bedarf.

2. Verbrauchsgüterkauf
Nachfolgende Änderungen sollen nach dem Gesetzesentwurf nur für die Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass zumindest ein Teil dieser Regelung Eingang in die Vertragsgestaltungen im b2b-Geschäft finden wird.
Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung
Im Jahr 2011 hatte der EuGH entschieden, dass die bisherige Verbrauchsgüterkauf-RL es nicht ermögliche, dem Verkäufer zuzubilligen, sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung unter der Berufung auf unverhältnismäßige Kosten zu verweigern. Allein für die Übernahme von Aus- und Einbaukosten komme eine solche Verweigerung nur dann in Betracht, wenn eine andersartige Kompensation erfolge. § 475 Abs. 4 und 5 BGB setzten diese Vorgaben um. Diese Rechtslage wurde jedoch nicht in die Warenkauf-RL übernommen, so dass diese Abätze nun ersatzlos gestrichen werden.
§ 439 Abs. 2 BGB bestimmte bisher, dass die Nacherfüllung für den Käufer unentgeltlich sein muss. Art. 14 Abs. 1 WKRL bestimmt weiter, dass bei Verbrauchsgüterkaufverträgen die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen können muss. Diese Vorgaben sollen in dem neuen § 475 Abs. 5 BGB-E umgesetzt werden.
Nachweis der Rücksendung bei Rücktritt
Art. 16 Abs. 3 b) der Richtlinie bestimmt Mindestanforderungen für die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach der Vertragsbeendigung wegen eines Mangels der Kaufsache. Danach hat der Verkäufer die Kosten der Rückgabe der Sache zu tragen und der Verkäufer hat den Kaufpreis zurückzuzahlen, sobald er die Sache erhält oder der Verbraucher einen Nachweis für die Rücksendung der Ware erbracht hat. Die Vorgaben der Warenkaufrichtlinie erfordern insoweit eine Anpassung der §§ 346, 348 BGB in Form des § 475 Abs. 6 BGB-E, wonach künftig für die Rückerstattung auch der Nachweis genügen soll, dass der Verbraucher die Sache zurückgesandt hat.
Besonderheiten bei Rücktritt und Schadensersatz
§ 475d BGB-E passt die für das allgemeine Kaufrecht in den §§ 323, 440 BGB geregelten Voraussetzungen des Rücktritts an. § 323 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist setzen muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Art. 13 Abs. 4 a) WKRL sieht hingegen nur den Ablauf einer angemessenen Frist vor, nicht aber, dass der Verbraucher diese dem Unternehmer gesetzt haben muss. Das Erfordernis einer Fristsetzung durch den Verbraucher ist damit künftig nicht mehr erforderlich.
Verjährung
§ 475e Abs. 1 BGB-E enthält Bestimmungen für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Kauf von Sachen mit digitalen Elementen. Gem. § 475e Abs. 3 BGB-E ist eine Ergänzung der Frist um zwei Monate für Fälle vorgesehen, wenn sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist erstmals zeigt. In diesem Fall geht die Verjährungsfrist über die Länge der Gewährleistungsfrist hinaus. Eine Regelung mit entsprechendem Pendant ist mit § 327j Abs. 3 BGB-E bei Verträgen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen geplant.
Vereinbarung über Abweichung von objektiven Anforderungen
§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB-E ermöglicht es künftig den Parteien Abweichungen von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache zu vereinbaren. Hierfür ist eine besondere Form erforderlich. Hierzu muss der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt worden sein, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Nach den Erwägungsgründen des Referentenentwurfs soll nicht genügen, dass die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung angeführt wird.
Verkürzung von Verjährungsfristen
Der neue § 476 Abs. 2 BGB-E regelt die Voraussetzungen einer Vereinbarung über die Verkürzung von Verjährungsfristen. Bei neu hergestellten Sachen kann die Verjährungsfrist wie bisher nicht weniger als zwei Jahre betragen. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf nicht weniger als ein Jahr möglich. Nach § 476 Abs. 2 S. 2 BGB-E soll aber zukünftig eine besondere Form notwendig sein. Eine solche Vereinbarung ist dann nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe der Erklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Verlängerung der Beweislastumkehr
Nach der bisherigen Regelung wird bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten auftritt. § 477 Abs. 1 BGB-E verlängert diese Beweislastumkehr auf ein Jahr. Damit wird die Vorgabe des Art. 11 Abs. 1 WKRL umgesetzt.
Für Verträge über Sachen mit digitalen Elementen, die dauerhaft bereitgestellt werden, enthält § 477 Abs. 2 BGB-E eine Sonderregelung. Hiernach gilt die Beweislastumkehr während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Lieferung der Sache. Von der in Art. 12 WKRL vorgesehenen Rügeobliegenheit für Verbraucher hat der Gesetzgeber hingegen keinen Gebrauch gemacht.
Sonderbestimmungen für Garantien
In Umsetzung des Art. 17 WKRL legt der neue § 479 Abs. 1 BGB-E den Umfang für Garantien fest. Danach muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, die Nennung der Sache, auf die sich die Garantie bezieht, und die Bestimmungen der Garantie, enthalten. Nach § 479 Abs. 2 BGB-E muss dem Verbraucher die Garantieerklärung künftig in jedem Fall auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und nicht wie bisher ausschließlich auf dessen Verlangen.
§ 439 Abs. 4 BGB-E bestimmt allerdings, dass die Anforderungen quasi fakultativ sind und ein Verstoß hiergegen die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung nicht berührt.
Sachen mit digitalen Elementen
Die neu geschaffenen Vorschriften der §§ 475b und 475c BGB-E enthalten Bestimmungen für Sachen mit digitalen Elementen die im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben werden. Bei Sachen mit digitalen Elementen handelt es sich gemäß der Definition von § 475b Abs. 1 S. 2 BGB-E um Sachen, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen können.
§ 475b BGB-E gilt dabei für alle Sachen mit digitalen Elementen. § 475c BGB-E ist eine Vorschrift für Sachen mit digitalen Elementen, bei denen die digitalen Elemente nicht einmalig, etwa mit der Lieferung der Sache, sondern dauerhaft über einen Zeitraum bereitgestellt werden. Diese Vorschriften gelten ergänzend zu § 434 BGB hinsichtlich eines Sachmangels.
Ob die Bereitstellung digitaler Elemente, also enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, vom Unternehmer geschuldet ist, hängt vom Inhalt des Kaufvertrags ab und muss mangels einer eindeutigen Vereinbarung durch Auslegung ermittelt werden.
Gem. § 475b Abs. 2 BGB-E ist eine Sache mit digitalen Elementen dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven und objektiven Anforderungen als auch, den Montage- bzw. Installationsanforderungen entspricht.
Aktualisierungspflicht
Gem. § 475b Abs. 3 BGB-E entspricht eine Sache mit digitalen Elementen nur dann den subjektiven Anforderungen an die Kaufsache, wenn die allgemeinen Anforderungen an die Mangelfreiheit (§ 434 Abs. 2 BGB-E) eingehalten sind und für die digitalen Elemente die vertraglich vereinbarten Aktualisierungen für die digitalen Elemente bereitgestellt werden. Der neue § 475 Abs. 4 BGB-E bestimmt nunmehr, dass neben die objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB-E eine grundsätzliche Aktualisierungsverpflichtung tritt.
Nach dem bisher geltenden Recht führte das Unterlassen von Aktualisierungen grundsätzlich nicht zu einem Mangel, da der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Mangelfreiheit (Gefahrübergang) sich auf die Lieferung der Sache beschränkte. Nach der Konzeption der Warenkauf-Richtlinie sind nun zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen erforderlich. Damit bezieht sich die Pflicht nach § 475b Abs. 4 BGB-E auf Aktualisierungen, die notwendig sind, damit die Sache weiterhin den objektiven und subjektiven Anforderungen i.S.d. § 434 BGB-E entspricht.

III. Fazit

In seiner Stellungnahme vom 01.04.2021 hat der Bundesrat kritische Anmerkungen zu dem Gesetzesentwurf erteilt.
Darin wird u. a. nicht ganz unzutreffend darauf hingewiesen, dass ein Montagefehlers nunmehr in jedem Fall einen Sachmangel nach § 439 Abs. 1 BGB-E darstellen soll, obwohl Art. 8 der Richtlinie dies nur bei besonderen Voraussetzungen vorsieht.
Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen letztendlich Inhalt der Gesetzesänderung im Kaufrecht sein werden. In jedem Fall ist jedes Unternehmen gut beraten, die weitere Entwicklung zu verfolgen und ggfs. rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die bestehenden vertraglichen Regelungen darauf anzupassen.

Stuttgart, den 5. Mai 2021

Dominik Görtz
Rechtsanwalt
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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