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17. März 2021 - erstellt von Dominik Görtz
„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

BGH V ZR 33/19

Der BGH hat entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

Quelle Leitsatz Juris AG

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