Das OLG Stuttgart (Urt. v. 7.8.2017, Az.: 5 U 188/16) hat entschieden, dass im Rahmen eines Kaufvertrags der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers gemäß den Regelungen zur Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit vereinbart werden kann, selbst wenn der Verkäufer die gesamte Versandorganisation übernimmt. International zuständig ist demnach das Gericht am so vereinbarten Erfüllungsort.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde sowohl die Incoterm-Klausel „Ex Works“ (EXW) als auch die Regelung „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten“ und die Bestimmung „Abholung/Kein Versand“ Vertragsinhalt. Das OLG Stuttgart sah darin die Vereinbarung einer Holschuld und des Erfüllungsortes am Verkäufersitz. Dem widerspreche auch nicht, dass die gekaufte Ware entsprechend der ebenfalls bei Vertragsschluss getroffenen Absprachen durch den Verkäufer an den Käufer übersandt werden sollte und auch versandt wurde. Außerdem hat der deutsche Verkäufer – neben einer Regelung in seinen Allgemeinen Lieferbedingungen – ausdrücklich und an exponierter Stelle in seiner Auftragsbestätigung auf die Abholung hingewiesen. Dass der Verkäufer dennoch die gesamte Transportorganisation – auf Kosten des Käufers – übernahm, stellt vielmehr einen zusätzlichen Service dar und beeinflusst die Erfüllungsortvereinbarung am Verkäufersitz nicht.
Die Vorgehensweise der Gerichtsstandbestimmung über den Erfüllungsort hat den Vorteil, dass unter bestimmten Voraussetzungen die sonst im internationalen Vertragsverkehr erforderlichen Formvorschriften nicht zwingend beachtet werden müssen.
Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-