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1. Dezember 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Englischsprachige Bedienungsanleitung im PDF-Format

I. Pflicht zur Mitlieferung einer Bedienungsanleitung gem. § 3 Abs. 4 ProdSG

Hersteller von Produkten sind unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, beim Verkauf und der Lieferung ihrer Produkte an ihre Kunden, eine Gebrauchsanleitung für das jeweilige Produkt mitzuliefern. Dies wird durch das Produktsicherheitsgesetz vorgegeben, welches dem Schutz der Käufer dient.

  • 3 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes regelt, wann genau bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache durch den Hersteller zwingend mitzuliefern ist. Hierzu heißt im Gesetz:

„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern…“

Das Mitliefern einer Bedienungsanleitung wird danach grundsätzlich für alle Produkte vorgeschrieben bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu gewährleisten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Verbraucher frühzeitig über potentielle Gefahren die von einem Produkt ausgehen, informieren zu können. Dies soll dazu dienen, dass die Nutzer mögliche Gefahren bei der Nutzung eines Produktes bereits vorher erkennen, einschätzen und erforderlichenfalls auch effektiv abwenden können.

Hierfür ist die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in der Landessprache des jeweiligen Vertriebslandes, zur Sicherstellung der Verständlichkeit für die Zielgruppe, zwingend notwendig.

II. In welcher Form die Bedienungsanleitung bereitgestellt werden muss, ist im Gesetz nicht ganz so eindeutig geregelt.

Bereitstellung der Gebrauchsanleitung als PDF-Datei laut OLG Frankfurt am Main ausreichend im Sinne des § 3 Abs. 4 ProdSG

Das OLG Frankfurt am Main musste sich in seiner Entscheidung vom 28.02.2019 mit der Frage befassen, ob es ausreichend ist, wenn dem Käufer vor der Lieferung des Produktes, eine Bedienungsanleitung in englischer Sprache per E-Mail, hier als PDF-Datei, durch den Hersteller zur Verfügung gestellt wird (OLG Frankfurt am Main, vom 28.02.2019 – 6 U 181/17).

Ob die Gebrauchsanleitung in PDF-Form per E-Mail tatsächlich ausreichend ist, oder in Papierform mitgeliefert werden muss, ergibt sich weder eindeutig aus § 3 ProdSG, noch aus der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. In Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG heißt es hierzu:

„Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann“

Hieraus ergibt sich nur die Pflicht zur Erteilung einschlägiger Informationen an den Verbraucher und Nutzer der Produkte. In welcher Form diese erfolgen müssen, lässt sich hieraus nicht ableiten.

Auch aus der zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Spielzeug) lässt sich keine bestimmte Form für die Bereitstellung einer Bedienungsanleitung herauslesen. Hier heißt es in § 7 Abs. 2 Nr. 2:

„Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob….dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind….“

Es ist damit lediglich geregelt, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beiliegen müssen. Ob diese zwingend in Papierform mitgeliefert werden muss, bleibt allerdings auch hier offen.

Insofern lässt sich diese Frage allein aus dem Gesetzestext heraus nicht beantworten.

In der o.g. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main geht es im Wesentlichen um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG, die die Klägerin hier gegen den Hersteller eines Elektrokinderautos geltend macht. Die Klägerin hat ein batteriebetriebenes Kinderelektroauto von der Beklagten erworben und monierte nach Lieferung, das Fehlen einer Bedienungsanleitung für das Auto in deutscher Sprache. Der Klägerin wurde vorher allerdings eine Gebrauchsanleitung auf Englisch und als PDF-Datei per E-Mail zur Verfügung gestellt.

Kernpunkt der Entscheidung war, ob diese Bereitstellung als PDF-Datei in englischer Sprache den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG genügt. Das OLG Frankfurt am Main hat hier herausgearbeitet, dass sich hinsichtlich der Form der Bedienungsanleitung, aus dem Gesetz keine eindeutige Vorgabe ergibt. Mangels Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Regelung hierzu, stellte das Gericht fest, dass eine bestimmte Form, beispielsweise Papierform nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr kann nach Auffassung des Gerichts eine Bedienungsanleitung also auch per E-Mail als PDF-Datei ordnungsgemäß im Sinne des § 3 Abs. 4 ProdSG, den Verbrauchern und Kunden zur Verfügung gestellt werden, da sich eine strengere Vorgabe hierzu nicht findet.

Allerdings war die Zurverfügungstellung der Bedienungsanleitung in englischer Sprache nicht gesetzeskonform und somit im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Wie bereits erwähnt, muss die Gebrauchsanleitung, auch wenn sie „nur“ per E-Mail und als PDF-Datei bereitgestellt wird, dennoch zwingend in deutscher Sprache abgefasst sein, sofern es sich hierbei um die Landessprache des betreffenden Verbrauchers handelt.

III. Bedeutung für die Praxis

Wer eine solche Gebrauchsanleitung, die den Voraussetzungen des Produktsicherheitsgesetzes entspricht, mit seinen Produkten in der gebotenen Form nicht mitliefert, kann unter Umständen Unterlassungsansprüchen von Wettbewerbern nach den §§ 3, 3 a, 81 UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 ProdSG ausgesetzt sein. Denn das Fehlen einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Bedienungsanleitung, begründet eine unlautere Handlung der Hersteller im Sinne des § 3 a UWG, da hierdurch den gesetzlichen Vorschriften zur Mitlieferung von Gebrauchsanleitungen aus dem Produktsicherheitsgesetz zuwidergehandelt wird.

Zu Betonen ist hierbei auch, dass die Bedienungsanleitung dem Verbraucher vor der Lieferung des eigentlichen Produktes bereitgestellt werden sollte, sodass hier keine Ingebrauchnahme des betreffenden Produktes vor Erhalt der Bedienungsanleitung erfolgt. Denn dadurch können mögliche Gefahren bereits im Vorfeld effektiver vorgebeugt werden. Zwingende Voraussetzung ist außerdem, dass diese Anleitung in deutscher Sprache abgefasst sein muss, denn dies ergibt sich bereits direkt aus dem Gesetzestext und lässt somit keine Abweichungen hiervon zu.

Für Hersteller bedeutet dies, dass sie ihre Bedienungsanleitung, sofern sie in der Landessprache abgefasst ist, auch vorab per E-Mail als PDF-Datei an die Käufer schicken können. Dadurch sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 ProdSG gewahrt und man setzt sich als Hersteller nicht der Gefahr aus, von Wettbewerbern wegen Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Diese Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auf andere Produkte und Rechtsvorschriften übertragen und wird damit wahrscheinlich auch für die europäischen Vorgaben nach den CE-Harmonisierungsrichtlinien für Maschinen, Niederspannungsgeräte, Funkanlagen, usw. gelten.

 

Görtz Lega Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stuttgart / Heilbronn

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