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10. September 2018 - erstellt von Dominik Görtz
DSGVO 2018 – Kinder & Minderjährige

Zum Schulbeginn:
Datenschutz bei Kindern & Minderjährigen nach der DSGVO

Der Kinder- und Jugendschutz nimmt in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine wichtige Rolle ein. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Vorgaben geben, welche beim Umgang mit personenbezogener Daten Minderjähriger zu beachten sind+

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten Minderjähriger

Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine Rechtsgrundlage vorliegen (sog. „Grundsatz der Rechtmäßigkeit“). Art. 6 DSGVO ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung die zentrale Norm. Die DSGVO enthält zudem besondere Voraussetzungen bzgl. der Verarbeitung von Minderjährigendaten. Nachfolgend soll auf die Einwilligung Minderjähriger sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage eingegangen werden.

Einwilligung gem. Art. 8 DSGVO

Mit Art. 8 DSGVO besteht nur für Dienste der Informationsgesellschaft, z.B. Social Media, eine ausdrückliche Regelung zur Einwilligung Minderjähriger. Demnach besteht für die Wirksamkeit von Einwilligungen von Minderjährigen eine Altersgrenze von 16 Jahren, sofern es sich um ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft handelt, das einem Kind direkt gemacht wird.

Als Dienste der Informationsgesellschaft gelten gem. Art. 1 EU-Richtlinie 2015/1535 Dienste, die:

  • in der Regel gegen Entgelt erbracht werden,
  • im Fernabsatz erbracht werden, z.B. online, via Telefon,
  • elektronisch erbracht werden, d.h. mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung von Daten, und
  • aufgrund einer individuellen Anforderung erfolgen.

In Anhang 1 der Richtlinie 2015/1535 findet sich zudem, welche Dienstleistungen nicht als solche Dienste gelten.

Direkte Angebote sind solche, die auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind. Allerdings sollen Dienstleistungen, die Erwachsenen und Minderjährigen gleichermaßen zur Verfügung stehen, ebenso unter Art. 8 DSGVO fallen. Dazu können z.B. soziale Netzwerke, Gaming-Plattformen, Gewinnspiele oder Newsletter-Abos zählen, da diese von beiden Altersgruppen genutzt werden.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen in diesem Zusammenhang die Einwilligung der Eltern. Eine nachträgliche Genehmigung ist rechtlich nicht abgesichert. Dabei tragen Unternehmen, die Daten Minderjähriger verarbeiten, die Verantwortung für den Nachweis, dass eine Einwilligung tatsächlich von den Eltern stammt oder mit deren Zustimmung erfolgt ist.

Wie eine rechtssichere Umsetzung dieser Vorgaben erfolgen soll, ist unklar. Möglich wäre z.B. der Einsatz des PostIdent-Verfahrens. Für viele Unternehmen dürfte dies aber keine wirtschaftliche und praktikable Lösung darstellen.

Einwilligung in sonstigen Fällen

Art. 8 DSGVO regelt den o.g. Spezialfall; außerhalb des Anwendungsbereich des Art. 8 DSGVO sind die Rechtsnatur und Anforderungen an die Einwilligung umstritten. Zum Teil wird gefordert, dass Kinder und Jugendliche für die Verarbeitung ihrer Daten grundsätzlich die Einwilligung der Eltern benötigen. Andere Meinungen stellen auf die Einsichtsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ab.

Angesichts dieser Rechtsunsicherheit ist es empfehlenswert, eine „Doppelzuständigkeit“ anzunehmen, d.h.: Spätestens ab einem Alter von 14 Jahren müssen sowohl die Eltern als auch der Jugendliche selbst einwilligen.

Bei Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, ist die Einwilligung der Eltern indessen nicht erforderlich (vgl. Erwägungsgrund 38 DSGVO).

Schutzwürdige Interessen eines Kindes

Wichtiger Auffangtatbestand bei den Rechtsgrundlagen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Demnach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse des Datenverarbeiters vorliegt, welches „nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Eine Interessenabwägung ist bei der Verarbeitung von Daten Minderjähriger daher sorgfältig und unter Beachtung des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern durchzuführen.

Informationspflichten: Kinder sind in klarer, einfacher Sprache zu informieren

Werden personenbezogene Daten erhoben, so sind die Informationspflichten der Art. 13, 14 DSGVO zu beachten. Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO sind diese Informationen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten.

Für Websites, die an Kinder gerichtet sind, bedeutet dies, dass die Datenschutzerklärung in einer kindgerechten, einfachen Sprache abgefasst werden muss.

Und was gilt für Fotos am ersten Schultag?

Im Bereich der privaten Fotografie hat sich durch die DSVGO nichts geändert. Unabhängig von der DSGVO ist das „Recht am eigenen Bild“ zu beachten (§§ 22 ff. Kunsturhebergesetzes). Wenn Gruppen- oder Einzelbilder von Kindern veröffentlicht oder verbreitet werden sollen, ist grundsätzlich die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern einzuholen.

Für Fotos Ihrer eigenen Kinder gilt: Fotos von den eigenen Kindern für das private Familienalbum sind erlaubt, auch wenn fremde Kinder als „Beiwerk“ mit abgebildet sind. Vom Veröffentlichen der Fotos auf sozialen Netzwerken sollte jedoch abgesehen werden!


Karoline Nutz
 -Rechtsanwältin –
IT-Recht u. Datenschutz

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